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ID:16153
Type:L/documents; literature
Area:ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend
Keywords:Überweisungsverkehr; Überweisungen; Kreditinstitute; Zahlungsverkehr,grenzüberschreitender; online banking
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Title:Abkommen zum Überweisungsverkehr
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:840
Publishing date:05/04/1996
Dokumentation

Abkommen zum Überweisungsverkehr

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-eisenbanken e.V., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.V., Köln, Deutscher Sparkassen und Giroverband e.V. Bonn, Verband deutscher Hypothekenbanken e.V., Bonn, Verband öffentlicher Banken e.V., Bonn, sowie die Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main, schließen - die beteiligten Verbände namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute - zur Abwicklung des Uberweisungsverkehrs im Inland folgende Vereinbarung:

Nummer 1
(1) Die Kreditinstitute nehmen Überweisungsaufträge in belegloser Form oder auf den gemäß den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke gestalteten Vordrucken entgegen.
(2) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die in Belegform eingereichten Überweisungsaufträge vom erstbeauftragten Kreditinstitut auf EDV-Medien zu erfassen und beleglos weiterzuleiten (EZÜ-Verfahren).

(3) Bei der anschließenden Weiterleitung und Bearbeitung der Aufträge gelten für die beteiligten Institute die für das jeweilige Verfahren (Datenträgeraustausch oder Datenfernübertragung) gültigen Richtlinien, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nummer 2
(1) Für den EZU sind folgende Daten vollständig zu erfassen.
- Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts - Kontonummer des Überweisungsempfängers
Name des Überweisungsempfängers, wobei der Zuname oder Firmenname am Anfang stehen soll
- Betrag - Verwendungszweck
- Kontonummer des auftraggebenden Kontoinhabers (bei Bareinzahlungen internes Konto des erstbeauftragten Kreditinstitutes)
Name des Kontoinhabers/Einzahlers und Ort
Bankleitzahl des erstbeauftragten Kreditinstituts - Textschlüssel.

(2) Das erstbeauftragte Kreditinstitut hat im EZÜ die richtige und vollständige Erfassung der unter Absatz (1) aufgeführten Daten durch geeignete Kontrollen sicherzustellen und die erfaßten Daten durch eine maximal 11 stellige Referenznummer zu ergänzen. Der Aufbau der Referenznummer ist freigestellt. Sie ist in das zweite bis zwölfte Halbbyte des Fel-des C 6a des Datensatzes einzustellen. In das erste Halbbyte dieses Feldes ist für EZÜ-Aufträge die Kennzeichnung "X' ein-zustellen. Schaltet das erstbeauftragte Kreditinstitut für die Erfassung der Daten eine andere Stelle mit abweichender Bankleitzahl ein, so hat diese Stelle ihre Bankleitzahl in Feld C 3 des Datensatzes einzustellen.

(3) Sofern ein Prüfzifferberechnungsverfahren des endbegünstigten Kreditinstituts für die Kontonummer des Uber-weisungsempfängers bekanntgegeben worden ist, hat das erstbeauftragte Kreditinstitut die richtige Erfassung der Kon-tonummer im EZÜ anhand dieser Prüfzifferberechnung zu prüfen. Ist das Prüfzifferergebnis trotz richtiger Erfassung negativ, muß das erstbeauftragte Kreditinstitut entweder beim Kontoinhaber zurückfragen oder den weiterzuleitenden Datensatz mit der Textschlüsselergänzung"444"."Prüfzifferberechnung negativ' kennzeichnen, um das endbegünstigte Kreditinstitut auf eine entsprechende Prüfung des Zahlungseingangs hinzuweisen. Von der Pflicht zur Prüfzifferberechnung sind Überweisungsaufträge mit Textschlüssel"19" ausgenommen.
Sofern ein erstbeauftragtes Kreditinstitut im Ausnahmefall einen Auftrag ausführt, ohne daß ihm die Kontonummer des Überweisungsempfängers vorliegt, so hat es den Auftrag im Datenfeld C 5 mit "999999999" zu belegen und im Datenfeld C 7b mit der Textschlüsselergänzung "445" (Kontonummer fehlt) zu kennzeichnen. Die Rückgabe wegen Unanbringlichkeit bleibt davon unberührt.

(4) Für die Überleitung von neutralen Überweisungs-/Zahl-scheinaufträgen im 13stelligen Verwendungszweckangaben (Textschlüssel "17"), die nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren gesichert sind, gelten die in diesem Abkommen für das EZÜ-Verfahren festgelegten Bestimmungen.

Außerdem gilt folgendes:

Das erstbeauftragte Kreditinstitut oder die in Absatz (2) genannte Stelle hat eine Prüfzifferkontrolle der Verwendungszweckangaben durchzuführen."
Sofern die im Überweisungs-/Zahlscheinauftrag vorbeschrifteten Daten nicht verändert wurden, ist das erstbeauftragte Kreditinstitut bei positivem Ergebnis der Prüfzifferkontrolle berechtigt, in Abweichung von Nummer 2 (1) das Datenfeld C 14 statt mit dem Empfängemamen mit der Textkonstante"BZÜ-EMPFÄNGER und das Datenfeld C 15 statt mit dem Auftraggebernamen mit der Textkonstante AUF-TRAGGEBER zu belegen. Abweichend von Nummer 2

(2) ist dann in das erste Halbbyte des Datenfeldes C 6a bei Text-schlüsse467 die Kennzeichnung"2" für BZÜ-Aufträge einzustellen. Im Datenfeld C 18 ist nur der Inhalt 00 zulässig.
Führt die Prüfzifferkontrolle zu einem negativen Ergebnis oder sind sonstige für die Ausführung der Überweisung mit Datensatz "67" relevante Daten geändert worden, so hat das erstbeauftragte Kreditinstitut den Datensatz unter Angabe der Kennzeichnung"1" im ersten Halbbyte des Datenfeldes C 6a und des Textschlüssels "68" sowie mit den authentischen Namensangaben weiterzuleiten.

(5) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die Daten im Satz- und Dateiaufbau - insbesondere die Referenzinformation in Feld C 6a - nach den Spezifikationen der Anla-ge 1 der Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch' zu formatieren.
(6) Das Datenfeld C 6a ist bei allen beteiligten Stellen in die Dokumentation aufzunehmen. Auf ggf. auszudruckenden Belegen ist in der rechten Hälfte der letzten Zeile des Verwendungszweckfeldes der Schlagtext "EZV' und die Referenznummer aus Feld C 6 a anzudrucken. Außerdem ist hier eine ggf. in Feld C 3 des Datensatzes angegebene Bankleitzahl anzudrucken.

(7) Bei Rückfragen bzw. Rücküberweisungen sind die Daten des konstanten Teils des Datensatzes C einschließlich des Inhaltes des Feldes C 6 a vollständig anzugeben.

Nummer 3
(1) Bei Überweisungen ab Beträgen von 20 000,- DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Empfängers erwartet, daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Kontoinhaber zurückfragt. Dies gilt insbesondere bei EZÜ-Überweisungen und Überweisungen zugunsten neueröffneter Konten innerhalb der ersten sechs Monate nach Kontoeröffnung.

(2) Bei EZÜ-Überweisungen ist vom endbegünstigten Kreditinstitut ein Kontonummern-Namensvergleich durchzuführen, ausgenommen davon sind Überweisungen mit Text-schlüssel "67".
Ist bei EZÜ-Überweisungen der Empfänger wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln, hat das endbegünstigte Kreditinstitut unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut fernmündlich oder per Telefax unter Angabe der Referenznummer zurückzufragen, wenn der Überweisungsbetrag 20 000,- DM und mehr beträgt. Liegt bis 14.30 Uhr des auf die Anfrage folgenden Bankarbeitstages keine Rückantwort vor, so kann das endbegünstigte Kreditinstitut die Überweisung zurückgeben.

(3) Rückgaben sind nach Maßgabe der als Anlage 3 beigefügten Verfahrensvorschriften beleglos vorzunehmen.

(4) Überweisungsnachfragen sollten vom erstbeauftragten Kreditinstitut mit dem als Anlage 4 beigefügten Vordruck für Direktnachfrage an das endbegünstigte Kreditinstitut gerichtet werden. Ist die Direktnachfrage erfolglos, ist der als Anlage 5 abgebildete Vordruck für Überweisungs-Nachfragen zu 4 verwenden.

Nummer 4
Ein Überweisungsauftrag kann von dem erstbeauftragten Institut unmittelbar gegenüber dem Kreditinstitut des Über-
weisungsempfängers zurückgerufen werden. Rückrufe sind unter Verwendung des als Anlage 6 beigefügten Vordrucksatzes brieflich oder unter Verwendung des Vordruckbildes mit Telefax zu übermitteln. Die in dem Vordruck anzugebenden Daten können auch per Telegramm und Telex übermittelt werden. Die im Rückruf angegebenen Daten müssen in den Feldern Textschlüssel, Empfänger-Kontonummer, Empfänger-Bankleitzahl, Betrag, Auftraggeber-Kontonummer, Auftraggeber-Bankleitzahl mit den im Datensatz des Auf-trags angegebenen Daten übereinstimmen. Das endbegünstigte Kreditinstitut ist berechtigt, den Überweisungsrückruf anhand dieser Daten zu bearbeiten. Auch die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks des Auftrags sind im Rückruf anzugeben. Sie dienen nicht dem maschinellen Abgleich, sondern der Identifizierung des Auftrages in Zweifelsfällen.

Nummer 5
(1) Sind die für den EZÜ zu erfassenden Daten der Originalbelege vollständig und unverändert in den EZÜ übernommen, so haften das erstbeauftragte Kreditinstitut sowie die in die Weiterleitung der Aufträge zwischengeschalteten Kreditinstitute nicht für die Richtigkeit dieser Daten. Die Haftung des endbegünstigten Kreditinstituts bleibt davon unberührt.


(2) Stimmt die vom Kontoinhaber/Einzahler angegebene oder die von dem erstbeauftragten Kreditinstitut ergänzte Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstitutes mit der von dem Kontoinhaber/Einzahler angegebenen Klarschriftbezeichnung nicht überein, so haftet für die hieraus entstehenden Schäden das erstbeauftragte Kreditinstitut. Hätte das aufgrund der falschen Bankleitzahl empfangende Kreditinstitut bei einem Kontonummern-Namensvergleich den Fehler vermeiden können, so trägt das erstbeauftragte Kreditinstitut ein Drittel und das empfangende Kreditinstitut zwei Drittel des Schadens.

(2) Wird ein Schaden für ein Kreditinstitut dadurch verur-sacht, daß die in dem Originalbeleg enthaltenen Daten unrichtig erfaßt bzw. diese Daten unvollständig oder verändert weitergegeben wurden, so haftet das Kreditinstitut, das diesen Fehler verursacht hat. Soweit es sich hierbei um den Namen des Überweisungsempfängers, dessen Kontonummer oder die Bankleitzahl des endbegünstigten Institutes handelt, trägt das Kreditinstitut, das diesen Fehler verursacht hat, ein Drittel und das empfangende Kreditinstitut zwei Drittel des Schadens. Das verursachende Kreditinstitut haftet jedoch auch in diesen Fällen allein, wenn der Fehler durch einen Kontonummern-Namensvergleich nicht zu erkennen gewesen wäre.

(4) Eine Haftung der auftraggebenden Kunden für unrichtige Angaben in beleghaft und beleglos erteilten Aufträgen bleibt unberührt.
(5) Abschnitt III Nummer I der "Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch gilt für dieses Abkommen nicht.
(6) Verstöße gegen die aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Die in die Weiterleitung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, Überweisungen, die entgegen Nummer 1 Absatz (2) nicht umgewandelt wurden, an die Einreicherinstitute zurückzugeben.
Aus einer Verletzung dieses Abkommens können Scha-densersatzansprüche nur in Höhe des Betrages des jeweils betroffenen Vorganges geltend gemacht werden.

Nummer 6
Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten.
Für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahl-
scheinvordrucke mit Textschlüssel .17" und 13stelligen, prüfzifferge-sicherten Verwendungszweckangaben/Zuordnungsdaten sind mit dem Zahlungsempfänger die entsprechenden Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahl-scheinvordrucke« (Anlage 1) zu vereinbaren.
Diese Bestimmung gilt ab dem 1. Juni 1997.

Nummer 7
Dieses Abkommen tritt am 16. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten die "Vereinbarung zum Überweisungsverkehr" vom 2. Januar 1991, das Abkommen über die Umwandlung beleghaft erteilter Überweisungsaufträge in Datensätze und deren Bearbeitung" (EZÜ-Abkommen) vom 27. September 1994 und das,Abkommen über die Umwandlung beleghafter Überweisungen (Gutschriftsträger) mit prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben in Datensätze mittels Codierzeilenlesung und deren weitere Bearbeitung" (BZÜ-Abkommen) vom 19. Januar 1993 außer Kraft.

Nummer 8
(1) Dieses Abkommen kann von jedem Kreditinstitut oder einem Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die Erklärung über den zuständigen Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband zu richten. Die Kündigung muß in diesen Fällen spätestens am 14. Tag der Kündigungsfrist bei dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband eingegangen sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen dieses Abkommens zwischen den übrigen Vertragspartnem nicht berührt.

Anlagen zum Abkommen zum Überweisungsverkehr"
Nachfolgend ist lediglich die Anlage 3 (beleglose Rückgabe) abgedruckt. Auf Abdruck der übrigen Anlagen wird hier aus Platzgründen verzichtet.
Verfahrensbeschreibung für die beleglose Rückgabe unanbringlicher Überweisungen
1. In dem Datensatz, der für die beleglose Rückgabe von unanbringlichen beleglosen Überweisungseingängen erstellt
wird, werden die Feldinhalte folgender Datenfelder der Ur-sprungsüberweisungen gegeneinander ausgetauscht.
Feld C 4
(Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts) mit Feld C 10 (Bankleitzahl des erstbeauftragten Kreditinstituts) Feld C 5 (Kontonummer des Überweisungsempfängers) mit Feld C 11 (Kontonummer des Auftraggebers) Feld C 14 (Name des Überweisungsempfängers) mit Feld C 15 (Name des Auftraggebers)
2. Im Datenfeld C 7 a werden die beleglosen Rücküberweisungen mit dem Textschlüssel "59' gekennzeichnet.
3. Im Datenfeld C 7b (Textschlüsselergänzung) werden in den ersten beiden Stellen der Ursprungstextschlüssel, z. B. .5 1 ", "52" sowie in der dritten Stelle eine Verschlüsselung des Rückgabegrundes angegeben.
(Beispiel: Rückgabe einer Überweisung mit Ursprungstextschlüssel .5 l".- Belegung der Datenfelder 7 a + b: .59 512").

4. für die Verschlüsselung des Rückgabegrundes gelten folgende Schlüssel:
0 - Reserve
1 - KONTO ERLOSCHEN 2 - KONTO/BLZ FALSCH 3 - VERTRAG ERFÜLLT 4 - RÜCKRUF 5 - KONTO-NR.-NAME NICHT IDENT 6-9 - Reserve

5. In dem Rückrechnungssatz werden keine Erweiterungsteile der Ursprungsüberweisung zurückgegeben.

6. Im ersten Erweiterungsteil der Rücküberweisung wird der der jeweiligen Verschlüsselung entsprechende Rückgabegrund (vgl. Ziff. 4) im Klartext angegeben.

7. Das Feld C 9 enthält den Betrag der zurückzuleitenden Überweisung, Gebühren für die beleglose Rückgabe und Rückrechnung werden nicht berechnet.

8. Sofern die Ursprungsüberweisung im Feld C 6a eine Kennzeichnung (l. Halbbyte) und eine Referenznummer (2. -12. Halbbyte) beinhaltet, werden beide Informationen im gleichen Feld der Rücküberweisung angegeben.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 13/09/99. Last changed: 13/09/99.
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