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ID:16144
Type:L/documents; literature
Area:ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks)
Keywords:Scheckabkommen; Orderscheck; Scheck; Indossament; Prüfungspflichten; Inkasso
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Title:Neufassung des "Abkommens zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckabkommen)
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1513
Publishing date:08/17/1996
Dokumentation

Neufassung des "Abkommens zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckabkommen)"
Die Spitzenveibände des Kreditgewerbes und die Deutsche Bundesbank haben das zuletzt im Dezember 1967 geänderte "Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckabkommen) " im Hinblick auf die Haf tungs- und Kündigungsregelung überarbeitet. Das neugefaßte Abkommen, das nachstehend abgedruckt ist, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Die Änderungen gegenüber dein bisherigen Abkommen stellen sich wie folgt dar:

1. Die Haftungsregelung in Nr. 6 des Orderscheckabkommens (bisher Abschnitt 1 Nr. 6) ist hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung der Rügepflicht den Regelungen in den anderen Zahlungsverkehrsabkommen angepaßt worden:
Nach Nr. 3 des Orderscheckabkommens (bisher Abschnitt 1 Nr. 3) ist das erste mit dein Einzug des Orderschecks beauftragte Kreditinstittit verpflichtet zu prüfen, daß der Scheckeinreicher durch eine ordnungsgemäße Indossainentenkette i.S.v. Art. 35 Scheckgesetz legitimiert ist und daß der Einrcicher dem Institut den Scheck durch Indossament ohne. einschränkenden Zusatz übertragen hat. Führt das erste init dem Einzug eines Orderschecks beauftragle Kreditinstitut diese ihm obliegenden Prüfungspflichten nicht ordnungsgemäß durch, so hat es dein Be
sowie den in der Einzugskette nachlolgenden Instituten einen aus der Verletzung dieser Pflichten entstehenden Schaden zu ersetzen.
Nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 1 Nr. 6 des Abkommens konnte dieser Schadensersatzanspruch "nur geltend gemacht werden, wenn das geschädigte Kreditinstitut die Verletzung dieser Prüfungspflicht unverzüglich nach Bekanntwerden gerügt hat", Die unverzügliche Rüge war damit nach dem Wortlaut der Regelung materielle Tatbestandsvoraussetzung mit der Folge, daß ein Schadensersatzanspruch der bezogenen Bank bzw. der anderen in der Inkassokette eingeschalteten Institute bei nicht unverzüglicher Rüge dem Grunde nach entfiel.

Diese vom Wortlaut her eindeutige Regelung im Orderscheckabkommen stand im Widerspruch zu den vergleichbaren Regelungen im Lastschriftabkommen (vgl. Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 1) sowie im Scheckabkomnien (vgl, Abschnitt 1 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1), wonach die Verletzung der Rügepflicht nicht automatisch den Verlust des Schadensersatzanspruches zur Folge hat, sondern lediglich zur Minderung der Höhe des Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB führt (vgl. auch BGHZ 109, 235, 239, unter Buchst. b = WM 1990, 96). Die unterschiedlichen Formulierungen im Orderscheckabkommen sowie im Scheck- und Lastschriftabkommen gingen offenbar darauf zurück, daß das Orderscheckabkommen seit dern 1. November 1967 nicht mehr geändert wurde. Auch andere Zahlungsverkehrsübkonimen, wie beispielsweise das bis zum 1.Oklober 1977 geltende "Scheckrückgabeabkommen enthielten früher vergleichbare Regelungen, die im Zuge 4 der Neufassung dieser Abkommen jedoch überarbeitet wurden.

Im Hinblick auf eine einheitliche Ausgestaltung der Zah-lungsverkehrsabkommen sowie auf den nachweislich le-diglich historisch bedingten Wortlaut der bisherigen Re-gelung führt nunmehr auch nach dem Orderscheckabkommen eine Verletzung der Rügepflicht lediglich noch zu einer Schadensminderung, nicht zu einem Ausschluß des Ersatzanspruchs.

2. In die Kündigungsregelung in Nr. 8 des Orderscheckabkommens (bisher Abschnitt 11) ist eine dem Wortlaut des Lastschriftabkommens identische Kündigungsregelung aufgenommen worden, um im Rahmen der Zahlungsverkehrsabkommen eine einheitliche Kündigungsregelung zu praktizieren.
Der Zentrale Kreditausschuß hat das Bundeskartellarnt und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über das neugefaßte Abkommen informiert, die keine Einwendungen erhoben haben. Das neugefaßte "Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckabkorn-men) ' tritt am 1. Juli 1996 in Kraft und ersetzt damit das Orderscheckabkommen in der Fassung vom 1. November 1967.

Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckabkommen)

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisen-banken e.V., Bonn
Bundesverband deutscher Banken e.V., Köln
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V., Bonn Verband deutscher Hypothekenbanken e.V., Bonn
Verband öffentlicher Banken e.V., Bonn sowie die Deutsche Bundesbank, Frankfurt

- nachfolgend Vertragspartner genannt - vereinbaren folgendes Abkommen:

1. Jedes Kreditinstitut (einschließlich der Deutschen Bun-desbank) ist verpflichtet, die ihm von Kunden zum Einzug übergebenen Orderschecks auf der Rückseite mit einem Stempelabdruck zu versehen.
Der Stempelabdruck hat den Ort und den Namen des ersten mit dem Einzug beauftragten Instituts und im Falle der Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank außerdem die Bankleitzahl zu enthalten; weitere Zusätze gelten als nicht geschrieben. Der Stempelabdruck bedarf keiner Unterzeichnung.
Orderschecks, in denen ein Kreditinstitut als Remittent bezeichnet ist, gelten im Sinne dieses Abkommens als ihm von Kunden zum Einzug übergeben; als "erstes mit dem Einzug beauftragtes Kreditinstitut` gilt in diesen Fällen das als Remittent bezeichnete Institut.

2. Die Kreditinstitute sind sich darüber einig, daß der Stern-pelabdruck zwischen ihnen dasselbe Rechtsverhältnis begründen soll wie ein Treuhandindossarnent. Sie verzichten untereinander auf die Einwendung, der Stempelabdruck sei von einer nicht vertretungsberechtigten Person angebracht worden oder diese habe dabei einen Übertragungswillen nicht gehabt.

3. Das erste mit dem Einzug eines Orderschecks beauftragte Kreditinstitut ist verpflichtet zu prüfen, daß der Einreicher durch eine ordnungsgemäße Indossamentenkette im Sinne von Art. 35 ScheckG legitimiert ist und daß der Einrei-cher ihm den Scheck durch Indossament ohne einschränkenden Zusatz übertragen hat.
Werden bei Kreditinstituten im Ausland zahlbare Orderschecks von Kreditinstituten im Inland an andere Institute im Inland zum Einzug gegeben, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für das Verhältnis der inländischen Kreditinstitute untereinander.
Sofern solche Orderschecks der Deutschen Bundesbank zum Einzug gegeben werden, müssen sie gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen indossiert werden. Bei vom Ausland eingereichten Orderschecks ist erste Inkassostelle das erste am Einzug beteiligte Kreditinstitut im Inland.

5. Die Kreditinstitute dürfen Vordrucke für Orderschecks ihren Kunden nur zur Verfügung stellen, wenn sie diesen gegenüber ihre üblichen Bedingungen für den Scheckverkehr folgendermaßen ergänzt haben:
"Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinsti-tuten, die am Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlungen ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Orderschecks. "

6. Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten.
Führt das erste mit dem Einzug eines Orderschecks be-auftragte Kreditinstitut die nach Ziffer 3 obliegende Prü-fung nicht ordnungsgemäß aus, so hat es dem Bezogenen sowie den in der Einzugskette nachfolgenden Instituten einen aus der Verletzung seiner Pflichten entstehenden Schaden zu ersetzen, ohne sich insoweit auf Mitverschulden des Bezogenen sowie der in der Einzugskette nach-folgenden Institute berufen zu können.

Verstöße gegen die aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Der unverzüglichen Rüge ist genügt, wenn das geschädigte Institut eine Beanstandung hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette unverzüglich weiterleitet, nachdem ein Scheckverpflichteter ihm einen solchen Mangel angezeigt hat.
Die Schadensersatzpflicht beschränkt sich auf den Betrag desjenigen Orderschecks, bei dessen Bearbeitung den Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht genügt worden ist.
Die Abtretung etwaiger Ansprüche aus einer Verletzung dieses Abkommens ist ausgeschlossen.

7. Das Abkommen tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

8. Dieses Abkommen kann von jedem Kreditinstitut oder ei-nem Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres angekündigt werden.

Kündigungen haben durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem im Zentralen Kreditausschuß federführen-den Verband zu erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die Erklärung über den zuständigen Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuß federführenden Ver-band zu richten. Die Kündigung muß in diesen Fällen spätestens am 14. Tag der Kündigungsfrist bei dem im Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband eingegangen sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen dieses Abkommens zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht berührt.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/09/99. Last changed: 10/09/99.
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