I. Einleitung
Canaris widmet der im Herbst 1988 erschienenen dritten Auflage
seines Bankvertragsrechts dem Kapitel "Das ec-Kassen oder
Point-of-Sale-System" gerade eine dreiviertel Seite. Er meint, daß
"die rechtliche Konstruktion des Zahlungsvorganges keine
wesentlichen dogmatischen Probleme bereitet" und "im übrigen eine
vertiefte Kommentierung des ec-Kassensystems derzeit nicht
angebracht erscheint, da seine praktische Bedeutung in der
Bundesrepublik Deutschland bisher noch sehr gering ist". Diese
Aussage scheint zumindest im Gegensatz zu den Bemühungen des
Kreditgewerbes zu stehen, das POS-System nach einer vierjährigen
Testphase nun auch bundesweit einzuführen. Die sowohl mit dem Handel
geführten Diskussionen insbesondere über die Gebührenstruktur sowie
die Gespräche mit dem Bundeskartellamt über die wettbewerbliche
Relevanz des Systems zeigen, welche wirtschaftliche Bedeutung dem
POS-System von allen Beteiligten in der Bundesrepublik, aber auch
von der EG-Kommission, die im vergangenen Jahr eine "Empfehlung zu
Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen
Karteninhabern und Kartenausstellern" herausgegeben hat, beigemessen
wird.
Elektronische Zahlungssysteme sind schon weltweit in den
unterschiedlichsten Ausbaustufen verbreitet oder werden in
Pilotprojekten erprobt. Dem wollen sich die Kreditinstitute in der
Bundesrepublik Deutschland anschließen. Der nunmehr vorgesehenen
bundesweiten Einführung des POS-Systems ist seit 1984 ein
Feldversuch in Berlin und München unter dem Namen "ec-Kassen-System"
vorausgegangen, wobei die eurocheque-Karte als Verfügungsmedium
diente. Mit seiner bundesweiten Einführung 1989 sollen auch die von
Banken ausgegebenen Kundenkarten (S-Card, Bankcard etc.) am
POS-System des Kreditgewerbes teilnehmen können. Darüber hinaus sind
die im POS-System des deutschen Kreditgewerbes einsetzbaren
POS-Terminals grundsätzlich dafür eingerichtet, auch die Karten
jedes anderen (z. B. Kreditkarten-)Zahlungssystems verarbeiten zu
können. Die Bedingungen und technischen Voraussetzungen hierfür
müssen von den betreffenden Systemen jedoch selbst festgelegt
werden. Da diese noch nicht im einzelnen bekannt sind, wird insoweit
in der nachfolgenden Darstellung im wesentlichen nur auf das
POS-Verfahren des deutschen Kreditgewerbes, nämlich das
eurocash-System, abgestellt. |