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ID:15900
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Kreditsicherheiten; Kreditsicherheiten; Vertragsabschluß; Auskunftsersuchen; Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Haftung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Musielak, Hans-Joachim
Title:Die "gefestigte Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes zum Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1593
Publishing date:08/14/1999
Die Entscheidung der Frage nach der rechtlichen Bedeutung einer Bankauskunft ist nach den Grundsätzen der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen zu treffen. Nach der herrschenden Lehre vom objektivierten Empfängerhoriziont sind empfangsbedürftige Willenserklärungen im Interesse des Verkehrsschutzes so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muß (§§ 133, 157 BGB). Die entscheidende Frage lautet also, ob der Empfänger einer Bankauskunft, der nicht in einem unmittelbaren Kontakt zur Bank getreten ist, sondern dem die schriftliche Auskunft von einem Dritten vorgelegt wird, zu Recht davon ausgehen kann, daß ihm die Bank den Abschluß eines Auskunftsvertrages auf diese Weise anträgt. Trotz der Rechtsprechung des BGH kann nicht angenommen werden, daß sich eine entsprechende Verkehrssitte ausgebildet hat, nach der Bankbescheinigungen regelmäßig als ein Angebot der Bank zu werten sind, mit demjenigen in vertragliche Beziehungen zu treten, dem diese Bescheinigung vorgelegt wird. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben verlangen eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der auskunftsgebenden Bank. Diesen Interessen würde es widdersprechen, eine so weitreichende Vertragshaftung für Auskünfte zu bejahen, wie dies vom BGH angenommen wird. Einer schriftlichen Auskunft kann deshalb nicht der objektive Empfängerwert beigelegt werden, die auskunftgebende Bank wolle mit jedem einen Vertrag schließen, der von der Auskunft Kenntnis nimmt, wenn er nur zu dem Kreis der personen zählt, die nach dem Inhalt der Auskunft als daran Interessierte in Betracht kommen.

On der Entscheidung des BGH im Ausgangsfall zuzustimmen ist, hängt davon ab, ob die für die beklagte Sparkasse handelnden Personen im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung wußten und wollten, daß ihre Bestätigung der Klägerin vorgelegt werden sollte, um sie zu iner Vermögensdisposition insbesondere zur Beibringung einer Bankbürgschaft zu veranlassen. In diesem Fall wäre nicht Adresssat der Erklärung eine unbestimmte Anzahl von Personen, sondern ausschließlich die Klägerin gewesen. In einem solchen Fall läßt sich durchaus der Standpunkt vertreten, daß es rechtlich keinen Unterschied macht, ob ein unmittelbarer Kontakt zwischen Empfänger und geber der Auskunft besteht oder ob dieser Kontakt durch Vermittlung eines Dritten, der dann als Erklärungsbote auftritt, hergestellt wird. Dagegen widerspricht es offensichtlich dem berechtigten Interesse der Bank, vertragliche Beziehungen und damit Haftungsrisken gegenüber einem unbestimmten Personenkreis einzugehen. Eine Auslegung, die ein solches offensichtliches Interesse der Bank ignoriert, unterlegt dem objektiven Erklärungswert einer Bankauskunft eine bedeutung, die ihr nicht zukommen kann und die deshalb allgemeinen Grundsätzen der Auslegung widerspricht.
...
Eine Voraussetzung für die Einbezioehung eines Dritten in den vertraglichen Schutzbereich bildet stets die Erkennbarkeit für den Gläubiger, daß der Dritte bei Durchführung des Vertrages gefährdet sein kann und seine Schädigung deshalb als möglich erscheint.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 03/09/99. Last changed: 03/09/99.
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