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ID:15487
Type:L/documents; literature
Area:FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche; ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht
Keywords:Kriminalität,organisierte; Bekämpfung; Steuerhinterziehung; Geldwäsche; Gewinne
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hetzer, Wolfgang
Title:Geldwäsche und Steuerhinterziehung
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1306
Publishing date:07/03/1999
Die folgenden Ausführungen sind überflüssig. Dieses Ergebnis mag sich aufdrängen, wenn man dem Bundesminister des Innern a.D., Kanther, zustimmen wollte, der erklärt hat, daß das Geldwäschegesetz in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OKVBG) vom 4.Mai 1998 das beste sei, das er kenne. Vielleicht ist das Ende der Rechtsgeschichte aber doch noch nicht erreicht. Dann wäre eine zweckmäßige Fortentwicklung nicht ganz ausgeschlossen. Das könnte auch für die materiellrechtlichen Grundlagen des Geldwäschegesetzes, also Inhalt und Konstruktion des § 261 StGB gelten, der zu den am heftigsten kritisierten Strafvorschriften neuerer Zeit gehören dürfte. Daneben mögen Versuche zur Klärung einzelner Merkmale ("Gegenstand" und "herrühren") angebracht sein, weil sie der Intensivierung der Geldwäschebekämpfung und der Gewinnabschöpfung dienen könnten.

Damit wird nicht nur im Bereich der organisierten Kriminalität auf die empfindlichste Stelle gezielt. Die Abschöpfung der Gewinne aus Straftaten, ihre umfassende Besteuerung und die Durchführung von Steuerstrafverfahren sollen nach der Auffassung des Gesetzgebers zu einer Funktionseinheit verschmelzen, die von den zuständigen Behörden in einem Interventionsvebund möglichst wirksam zu organisieren ist. Fraglich ist deshalb, ob die mangelnde Berücksichtigung der Steuerhinterziehung zu einer planwidrigen Regelungslücke geführt hat. Erörterungsbedürftig ist auch, ob die Aufnahme dieses Delikts rechtlich ausgeschlossen ist oder ob sie auf gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und politische Verträglichkeitsgrenzen stoßen würde. Die Abgrenzung von krimineller Beute und wirtschaftlichen Ertrag ist nicht immer einfach. Die Betrachtung von Kriminalität aus ökonomischer Sicht steckt in der deutschen kriminologischen Forschung zudem noch in den Kinderschuhen. Das liegt vielleicht auch daran, daß Vermögenim Strafrecht ein ambivalentes Konzept ist. Einerseits ist es zentrales Strafrechtsgut, das in einer modernen Gesellschaft unverzichtbar ist und sich sowohl auf die Interessen des einzelnen als auch auf das allgemeine Wohl berufen kann. Andererseits ist es wie kein anderes Rechtsgut Objekt kriminalpolitischen Zugriffs als Strafmittel und als Medium der Gewinnabschöpfung. Dieses Konzept des Zugriffs ist modern und verspricht vielfältigen Gewinn; es wird andauern und sich verbreitern.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/07/96. Last changed: 11/07/96.
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