Durch Sicherheiten-Poolverträge werden die in einem Kreditengagement
vorhandenen oder noch zu bestellenden Sicherheiten zusammengefaßt,
so daß sie nicht mehr einzelnen Gläubigern, sondern einer Gruppe
von Gläubigern zur anteiligen Befriedigung zur Verfügung stehen.
Die Anlässe für eine Poolung von Sicherheiten sind vielfältig.
Schließen sich Banken in einem Sicherheiten-Pool zusammen, so
reagieren sie damit oft auf einen außergewöhnlich hohen Kreditbedarf
eines Kreditnehmers oder auf dessen angespannte wirtschaftliche
Situation. Anzutreffen sind auch Sicherheiten-Poolverträge unter
banken, weil die vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellte Sicherheit
nicht aufgeteilt werden kann oder weil ein Unternehmen mehreren
Kreditgebern gleichartige Sicherheiten stellen will und statt
mehreren Sicherheitenprüfungen durch jede einzelne Bank nur die
Prüfung durch ein Institut vorgesehen werden soll. Im Mittelpunkt
der nachfolgenden Betrachtung steht vorrangig der Sanierungs-Pool.
Das dabei vorgestellte Vertragsmuster ist in erster Linie auf
inländische Kreditverhältnisse zugeschnitten.
1. Grundlagen des Banken-Pools
Schließen Banken sich zu einem Sicherheiten-Pool zusammen, weil der
Kreditnehmer sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation
befindet (Sanierungs-Pool), so liegt der Zweck neben einer
Vereinfachung bei der Sicherheitenbestellung und -verwaltung vor
allem darin, durch die gleichrangige Teilnahme an den gepoolten
Sicherheiten alle bestehenden Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung
auszuschöpfen und eine optimale Nutzung der Sicherheiten zu
gewährleisten, indem nicht jede der kreditgewährenden Banken den
üblichen Abschlag bei der Bewertung der ihr gestellten Sicherheiten
vornimmt. Hinzu tritt die Erkenntnis, daß die oft schwierige
Sanierung angeschlagener Unternehmer erfolgreicher gelingen kann,
wenn alle wesentlichen Kreditgeber sich in ihrem Sanierungswillen
einig sind und die Rettung gemeinsam versuchen.
Die in einem Sicherheiten-Pool zusammengeschlossenen Banken bilden
eine Gesellschaft bürgerlichen echts. Auch wenn bei einem
Banken-Poolvertrag die den einzelnen Kreditinstituten durch den
Schuldner bestellten Sicherheiten nicht zu Gesamthandseigentum
übertragen werden, sondern, wie üblich, den einzelnen
Sicherungsnehmern - wenngleich mit treuhänderischer Bindung
gegenüber den übrigen Pool-Banken- verbleiben, steht dies der
rechtlichen Einordnung des Pools als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nicht entgegen. Denn das Vorliegen von Gesamthandsvermögen
ist keine notwendige Voraussetzung für eine BGB-Gesellschaft. Es
handelt sich dann um eine Innengesellschaft ohne gemeinsames
Vermögen i.S.d. § 718 Abs. 1 BGB.
Das Unternehmen wird nicht Gesellschafter dieser Gesellschaft. Zwar
hat auch das Unternehmen ein Interesse an dem einvernehmlichen
Vorgehen der beteiligten Banken, insbesondere an der Festschreibung
der Kreditlinien beim Sanierungspool. Im Verhältnis der Pool-Banken
zum Unternehmen fehlt es aber an dem gemeinsamen Zweck, insbesondere
an der allein von den Poolbanken bezweckten optimalen
Kreditbesicherung und der gleichrangigen sowie gleichmäßigen
Befriedigung im Falle der Sicherheitenverwertung. Das Unternehmen
ist insoweit bei der Sanierung lediglich Gegenstand und Bezugspunkt
der gemeinsamen Zweckverfolgung durch die Gläubiger-Banken. |