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ID:15411
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Kreditsicherheiten; Kredite,notleidende; Sanierung; Kreditinstitute
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Wenzel, Frank
Title:Der Sanierungs-Pool-Vertrag
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:561-569
Publishing date:03/30/1996
Durch Sicherheiten-Poolverträge werden die in einem Kreditengagement
     vorhandenen oder noch zu bestellenden Sicherheiten zusammengefaßt,
     so daß sie nicht mehr einzelnen Gläubigern, sondern einer Gruppe
     von Gläubigern zur anteiligen Befriedigung zur Verfügung stehen.
     Die Anlässe für eine Poolung von Sicherheiten sind vielfältig.
     Schließen sich Banken in einem Sicherheiten-Pool zusammen, so
     reagieren sie damit oft auf einen außergewöhnlich hohen Kreditbedarf
     eines Kreditnehmers oder auf dessen angespannte wirtschaftliche
     Situation. Anzutreffen sind auch Sicherheiten-Poolverträge unter
     banken, weil die vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellte Sicherheit
     nicht aufgeteilt werden kann oder weil ein Unternehmen mehreren
     Kreditgebern gleichartige Sicherheiten stellen will und statt
     mehreren Sicherheitenprüfungen durch jede einzelne Bank nur die
     Prüfung durch ein Institut vorgesehen werden soll. Im Mittelpunkt
     der nachfolgenden Betrachtung steht vorrangig der Sanierungs-Pool.
     Das dabei vorgestellte Vertragsmuster ist in erster Linie auf
     inländische Kreditverhältnisse zugeschnitten.

     1. Grundlagen des Banken-Pools
     Schließen Banken sich zu einem Sicherheiten-Pool zusammen, weil der
     Kreditnehmer sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation
     befindet (Sanierungs-Pool), so liegt der Zweck neben einer
     Vereinfachung bei der Sicherheitenbestellung und -verwaltung vor
     allem darin, durch die gleichrangige Teilnahme an den gepoolten
     Sicherheiten alle bestehenden Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung
     auszuschöpfen und eine optimale Nutzung der Sicherheiten zu
     gewährleisten, indem nicht jede der kreditgewährenden Banken den
     üblichen Abschlag bei der Bewertung der ihr gestellten Sicherheiten
     vornimmt. Hinzu tritt die Erkenntnis, daß die oft schwierige
     Sanierung angeschlagener Unternehmer erfolgreicher gelingen kann,
     wenn alle wesentlichen Kreditgeber sich in ihrem Sanierungswillen
     einig sind und die Rettung gemeinsam versuchen.
     Die in einem Sicherheiten-Pool zusammengeschlossenen Banken bilden
     eine Gesellschaft bürgerlichen echts. Auch wenn bei einem
     Banken-Poolvertrag die den einzelnen Kreditinstituten durch den
     Schuldner bestellten Sicherheiten nicht zu Gesamthandseigentum
     übertragen werden, sondern, wie üblich, den einzelnen
     Sicherungsnehmern - wenngleich mit treuhänderischer Bindung
     gegenüber den übrigen Pool-Banken- verbleiben, steht dies der
     rechtlichen Einordnung des Pools als Gesellschaft bürgerlichen
     Rechts nicht entgegen. Denn das Vorliegen von Gesamthandsvermögen
     ist keine notwendige Voraussetzung für eine BGB-Gesellschaft. Es
     handelt sich dann um eine Innengesellschaft ohne gemeinsames
     Vermögen i.S.d. § 718 Abs. 1 BGB.
     Das Unternehmen wird nicht Gesellschafter dieser Gesellschaft. Zwar
     hat auch das Unternehmen ein Interesse an dem einvernehmlichen
     Vorgehen der beteiligten Banken, insbesondere an der Festschreibung
     der Kreditlinien beim Sanierungspool. Im Verhältnis der Pool-Banken
     zum Unternehmen fehlt es aber an dem gemeinsamen Zweck, insbesondere
     an der allein von den Poolbanken bezweckten optimalen
     Kreditbesicherung und der gleichrangigen sowie gleichmäßigen
     Befriedigung im Falle der Sicherheitenverwertung. Das Unternehmen
     ist insoweit bei der Sanierung lediglich Gegenstand und Bezugspunkt
     der gemeinsamen Zweckverfolgung durch die Gläubiger-Banken.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 14/05/96. Last changed: 14/05/96.
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