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ID:15404
Type:L/documents; literature
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand
Keywords:Insolvenzordnung; Insolvenzverfahren; Gläubigerschutz
Countries/Regions:04EUDE/Germany; 04EUFR/France
Author(s):Celestine, Patrick / Felsner, Marcus
Title:
Verbesserter Gläubigerschutz nach neuem französischen
     Insolvenzrecht
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:425-434
Publishing date:03/09/1996
Am 10. Juni 1994 ist ein Gesetz zur Änderung wesentlicher
     Bestimmungen des französischen Insolvenzrechts in KRaft getreten,
     das auf sämtliche Verfahren von Unternehmenssanierungen Anwendung
     findet, die seit dem 1. Oktober 1994 eröffnet wurden. Das Gesetz
     und die dazu ergangene Durchführungsverordnung (Dekret vom 21.
     Oktober 1994) bringen zum Teil erhebliche Verbesserungen der
     Gläubigerstellung im Insolvenzverfahren mit sich und erleichtern
     vor allem die Durchsetzung besonders gesicherter Forderungen. Die
     Neuregelungen können auch für deutsche Exporteure und deren
     Finanzierungsinstitute von großem Interesse sein.

     I. Grundgedanken des französischen Sanierungsverfahrens
     Immer wieder stoßen Erklärungsversuche gegenüber deutschen
     Unternehmen und Banken auf Schwierigkeiten, wenn es um die
     Vermittlung der französischen Einstellung zu Unternehmenskrisen und
     Insolvenzen geht. Nicht erst seit den letzten gesamtwirtschaftlichen
     Entwicklungen ist das Denken vollständig von der Absicht des
     Schutzes des überschuldeten Unternehmens geprägt; Ziel ist stets
     die Erhaltung der Arbeitsplätze um jeden Preis. Diese soziale
     Geisteshaltung spiegelt sich in den Rechtsvorschriften und in der
     Verfahrenspraxis deutlich wider. Die in der Insolvenz beteiligten
     Verfahrensbevollmächtigten sind mit allen Mitteln bemüht, die Aktiva
     des Unternehmens beisammenzuhalten, und die Befriedigung der
     Gläubiger vollzieht sich in der Regel nur nach zähem Ringen.

     Diese Grundsätze waren schon in dem Verfahren angelegt, wie es sich
     seit der ersten großen Reform durch das Gesetz vom 13. Juli 1967
     und der Anordnung vom 23. September 1967 darstellte. Während dieses
     Verfahren aber in seiner Bedeutung auf Ausnahmefälle begrenzt blieb,
     fand der nächste große Reformschritt breiten Anklang in der Praxis.
     Das französische Insolvenzrecht unterscheidet seit dem grundlegenden
     Reform-GEsetz Nr. 85-98 vom 25. JAnuar 1985 nicht mehr zwischen
     Vergleich und Konkurs; an die Stelle der bis dahin bekannten
     Verfahrensformen der vorläufigen Einstellung von
     Verfolgungsmaßnahmen, der gerichtlichen Zwangsverwaltung und der
     Vermögensliquidation ist damit das einheitliche Verfahren der
     Sanierung ("redressement judiciaire") getreten.

     Nicht zufällig in dieser Reiehenfolge nennt Art. 1 Abs. 1 des
     Insolvenzgesetzes als Ziele dieses Verfahrens die Rettung des
     Unternehmens, die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit, die
     Sicherung der Arbeitsplätze, und erst dann die Bereinigung der
     Schulden, wobei Bereinigung ("apurement") im wesentlichen auf die
     Beseitigung der Verbindlichkeiten aus der Bilanz, nicht auf deren
     tatsächliche Begleichung abzielt. Im Vordergrund steht also nicht
     die Befriedigung der Gläubiger, sondern die Bestandssicherung
     zugunsten des Schuldners und seiner Arbeitnehmer.
     ...

     V. Würdigung
     Die Neuregelung des französischen Insolvenzrechts hat die Stellung
     der Gläubiger in zahlreichen Punkten erheblich verbessert und ist
     an vielen Stellen zu den Lösungen des früheren Insolvenzgesetzes
     1967 zurückgekehrt; die einseitige Benachteiligung der Gläubiger
     im Verfahrensablauf seit 1985 wird erheblich gemildert.
     Insbesondere die geschaffene Möglichkeit,
     Eigentumsvorbehaltsklauseln durch eine Veröffentlichung des
     Kaufvertrages in einem besonderen Register zu sichern, gibt
     deutschen Exporteuren interessante Alternativen zu bislang üblichen
     Ausweichkonstruktionen an die Hand, deren praktische Entwicklung
     weiter zu verfolgen sein wird. Dennoch hat der Gesetzgeber manche
     wichtige Frage offengelassen und teilweise neue Unklarheiten
     geschaffen, die Stoff für reiche Auseinandersetzung unter den
     Verfahrensbeteiligten liefern werden. Auch für die Zukunft gilt,
     daß die Insolvenz des französischen Abnehmers größere Risiken birgt,
     als dies bei reinen Inlandsgeschäften schon der Fall ist. Besondere
     Wachsamkeit ist nach wie vor angezeigt.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/05/96. Last changed: 10/05/96.
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