§ 354a HGB ist am 30. Juli 1994 als Artikel 2 Nr. 11 des (zweiten)
Gesetzes zur Änderung des DM-Bilanzgesetzes und anderer
handelsrechtlicher Bestimmungen von 25. Juli 1994 (BGBl.I, S.1682)
in Kraft getreten. Sie ist nicht nur auf Abtretungsverbote
anzuwenden, sondern auch auf vor dem 30. Juli 1994 vereinbarte
Abtretungsverbote, sofern die betroffenen Geldforderungen erst nach
diesem Zeitpunkt entstehen oder entstanden sind.
Sowohl in seinem Tatbestand als auch in seiner Rechtsfolge stellt
§ 354a HGB eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des § 399
Alt. 2 BGB dar, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann,
wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schulder ausgeschlossen
ist. Näher zu betrachten ist der Umfang dieser Ausnahme und ihr
Verhältnis zu kontokorrentbedingten Abtretungsverboten gemäß § 355
HGB sowie zu den Schuldnerschutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB. |