Das Recht der Forderungsabtretung ist in Deutschland besonders
freizügig geregelt. Die Abtretung einer Forderung bedarf keiner Form,
sie ist nicht registrierungspflichtig; zu ihrer Wirksamkeit ist nicht
einmal die Mitteilung der Abtretung an den Forderungsschuldner
erforderlich. Dieser Freizügigkeit steht aber eine rechtliche
Gestaltungsmöglichkeit gegenüber, die § 399 Fall 2 BGB eröffnet.
Danach kann die Abtretung einer Froderung durch Vereinbarung
zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen werden.
Freizügigkeit der Abtretung einerseits und Möglichkeit einer
Ausschließungsabrede, pactum de non cedendo andererseits, sind
gewissermaßen die beiden Seiten des Grundsatzes der Privatautonomie,
die das BGB, insbesondere das Abtretrungsrecht, beherrscht. |