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ID:15220
Type:L/documents; literature
Area:ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht; FV/Vertrieb von Finanzdienstleistungen: Vermittler, Finanzberater, Strukturvertriebe, Makler
Keywords:Finanzdienstleistungen; Strukturvertriebe; Vermittler; Steuergelder; Arbeitnehmer; Provisionen; EG-Gemeinschaftsrecht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Loritz, Karl-Georg
Title:Die Steuerbefreiung der Finanzdienstleistungen von Vertriebsunternehmen nach § 4 Nr. 11 UStG
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1089
Publishing date:06/05/1999
Das Umsatzsteuergesetz unterwirft u.a. unternehmerische Leistungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. § 4 UStG enthält zahlreiche Steuerbefrieungen. Nach Ziff 11 dieser Vorschrift sind von den nach § 1 Abs.1 nr. 1 bis 3 UstG steuerbaren Umsätzen diejenigen aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei.
...

Die Rechtsprechung, Teile der steuerrechtlichen Literatur und die Finanzverwaltung beachten die unterschiedlichen Zielsetzungen der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG und der handelsrechtlichen Normen des Handelsvertreterrechts nicht hinreichend. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts unterliegt anderen Wertungskriterien als die Frage, welche Umsätze den Tatbestand einer Steuerbefreiungsvorschrift erfüllen und welche nicht. Es ist durchaus naheliegend, daß sich der Gesetzgeber im Umsatzsteuerrecht an wirtschaftliche, im Handelsrecht geregelte Sachverhalte in Teilen anlehnt. Dies erspart aber nicht eine eigenständig nach steuerrechtlichen Maßstäben vorzunehmende Bewertung einer Vorschrift. Die europarechtskonforme Interpretation hat das aus einfachgesetzlichen Überlegungen entwickelte Ergebnis bestätigt: Der deutsche Gesetzgeber braucht, ja darf die modernen Vertriebsstrukturen nicht durch Anlehnung an formalistische Kriterien aus der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift ausklammern.

Entscheidende Bedeutung bei der Auslegung kommt der Heranziehung der Verfassung, namentlich dem in Art. 3 GG verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu. Er verbietet nach hier vertretener Ansicht Differenzierungen, die auf eine ausgesprochen enge Interpretation der einzelnen Steuerbefreiungstatbestände hinauslaufen. Soweit Finanzprodukte im Rahmen von Strukturvertrieben in den Markt gebracht werden, sind deren Leistungen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen in die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie die entsprechende Sachnähe zu den Finanzprodukten aufweisen. Bei § 4 Nr. 11 UStG hat der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz das anhand einfachgesetzlicher und europarechtlicher Überlegungen gefundene Ergebnis bestätigt, ja sogar gefordert.

Es wäre wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber bei einer der sicher auch in Zukunft notwendigen Gesetzesänderungen mit den Fragen moderner Vertriebssysteme auseinandersetzte. Angesichts der restriktiven Rechtsprechung der Finanzgerichte und wegen der vorhandenen Unsicherheiten im Hinblick auf die noch ausstehenden Entscheidungen u. a. des 11. Senats des BFH sollten gesetzliche Klarstellungen vorgenommen werden. Wenige Worte würden genügen, um das Umsatzsteuerrecht insoweit den modernen Entwicklungen im Finanzdienstleistungssektor, einem zunehmend wichtiger werdenden Bereich der Volkswirtschaft, sowie dem Verfassungs- und Europarecht anzupassen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/07/99. Last changed: 06/11/06.
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