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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15218 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZA/Zahlungsverkehr, allgemein, Zahlungsgewohnheiten , Zahlungsmittel | Keywords: | Zahlungsverkehr,bargeldloser; Überweisungen; Bareinzahlungen; Girovertrag; Schuldanerkenntnis; Erfüllung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Drücker, Hans-Gerd | Title: | Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1257 | Publishing date: | 06/26/1999 | Das moderne Wirtschaftleben ist ohne den Giral- Zahlungsverkehr nicht mehr denkbar. Die traditionelle Konzeption der Gelschuld und ihre Erfüllung beruht auf der Barzahlung (Sachschuld) als körperlicher Übergang von Geldwertzeichen. Dies ist insoweit nicht weiter verwunderlich, da das BGB ein Produkt des 19. Jahrhunderts ist und die Gesetzgebung das BGB insoweit modernen Gegebenheiten noch nicht angepaßt hat. Giralgeld ist ebenso wie Bargeld alsZahlungsmittel zur Erfüllung von Geldfunktionen geeignet. Seine währungsaufsichtsrechtliche Gleichstellung mit Bargeld rechtfertigt aber allein noch nicht eine Zuordnung zum Geld im Schuldrechtlichen Sinne. Buchgeldkonten sind im schuldrechtlichen Sinn "Forderungen eigener Art" gegen die Bank. Die Banküberweisung folgt nicht dem Zessionsrecht, sondern sie bewirkt durch Weisung des Schuldners eine Gutschrift auf dem Gläubigerkonto als abstraktes Schuldanerkenntnis der Gläubigerbank gegenüber dem Überweisungsempfänger. Die Geldüberweisung ist eine Leistung iSd. § 362 I BGB und nicht eine andere Leistung an Erfüllungs Statt gem. § 346 BGB; sie konkretisiert die Geldschuld, die von der Praxis und Verkehrsanschauung neben der Barzahlung schon längst als bloße Zahlungs- (Leistungs-) modalität angesehen wird. Dabei hat der Schuldner gem. § 270 BGB zur Übermittlung des geschuldeten Geldes grundsätzlich die Wahl unter mehreren, gleichwertigen Zahlungsweisen. In Konsequenz zum Rechtsgedanken des § 362 BGB ist das von der Lehre und Rechtsprechung teilweise noch geforderte weitere Einverständnis des Gläubigers mit der Banküberwisung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers verzichtbar. Die Existenz eines für die Entgegennahme bargeldloser Zahlungen nicht erkennbar ungeeigneten Gläubigerkontos erlaubt dem Schuldner, beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung ode Weisung durch Banküberweisung oder Einzahlung auf dieses Konto seine Schuld zu tilgen. Hierfür spricht, neben einem jahrzehntelangen anerkannten Handelsbrauch, die unbestrittene Verkehrsüblichkeit der bargeldlosen Zahlung mit Scheck und Banküberweisung bei bedeutsamen Geldsummen. Der Gesetzgeber ist deshalb aufgefordert, im Interesse der Rechtssicherheit den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs Rechnung zu tragen und den Überweisungsverkehr auch mit Auslick auf die aktuelllen Anforderungen der Europäischen Union neu zu regeln. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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