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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15208 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht | Keywords: | Wertpapiergeschäfte; Aktienhandel; Dividendenstripping; Verkauf; Steuergelder; Haftung; cic; Culpa in contrahendo; Schadensersatz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Krause, Martin | Title: | Zivilrechtliche Aspekte des Aktienhandels um den Dividendenstichtag unter besonderer Berücksichtigung des Dividendenstrippings | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1101 | Publishing date: | 06/05/1999 | Zusammenfassung: 1. Die steuerliche Behandlung des Dividendenstrippings ist noch nicht geklärt. In einem durch Antrag auf mündliche Verhandlung angefochtenen Gerichtsbeschluß vertrtritt der BFH dem Vernehmen nach die Auffassung, daß beim Dividendenstripping der Käufer das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 AO (an den girosammelverwahrten) Aktien erwirbt, § 50 c einer früheren Fassung unanwendbar ist (anders wohl für die aktuelle Fassung) und daß überdies kein Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO vorliegt. Wirtschaftliches Eigentum an Wertpapieren geht nach Auffassung des BFH im dem Zeitpunkt über, in dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergehen. Wendet man diesen Maßstab allerdings auf die Übereignung von durch die Deutsche Clearing AG girosammelverwahrten Aktien an, geht insbesondere der Besitz erst zeitgleich mit der zivilrechtlichen Übereignung auf den Käufer über, da vorher der Besitzwille nicht wechselt. Da die zivilrechtliche Übereignung (einschließlich des ; des Besitzwillens) bis zu zwei Tage nach Kaufvertragsabschluß erfolgt, ist ein Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien, die erst am Hauptversammlungstag oder am Vortag verkauft nach der hier vertretenen Auffassung nicht möglich 2. Soweit es um den Aktienhandel in zeitlicher Nähe zum Dividendendenstichtag geht, ergeben sich für den Käuf Schadensersatzansprüche in den Fällen des sog. Leerverkaufs, in welchen sich der Verkäufer zur Übertragung von nicht in seinem Bestand vorhandenen Aktien verpflichtet und ihm deren Beschaffung vor dem Übereignungstermin nicht gelingt. Der Verkäufer haftet nach den Regeln der Rechtsmängelhaftung (§§ 437, 440, 325 BGB). 3. Soweit durch Abschluß eines Rückkaufvertrags steuerliche Sanktionen ausgelöst werden, bestehen keine Schadensersatzansprüche, weil für steuerliche Konsequenzen zusätzlich abgeschlossener Verträge jeder Vertragspartner selbst verantwortlich ist, sofern nicht - ausnahmsweise - die andere Partei eine bestimmte steuerliche Behandlung garantiert hat. 4. Hat der Aktienverkäufer von einem Nichtanrechnungsberechtigten bezogene Aktien, welche infolge dieser Herkunft steuerliche Nachteile - in Gestalt der steuerlichen Nichtberücksichtigung eines Verlusts ei-ner anschließenden Weiterveräußerung - mit sich bringen, ohne Offenlegung der Herkuftsquelle an den Käufer veräußert, begründet dies keine Rechtsmängelhaftung, weil deren Schutzbereich nicht mittelbare steuerliche Nachteile des Käufers umfaßt. Soweit es sich bei dem Ausländer um eine unter den EG-Vertrag fallende Person handelt, ist § 50 c EStG insoweit europarechtswidrig und demzufolge unanwendbar. Die ge-richtliche Durchsetzung der steuerlichen Ansprüche ist allerdings allein Aufgabe des Käufers und berührt den Verkäufer nicht. 5. Ein Anspruch des Käufers aus culpa in contrahendo scheitert regelmäßig an der fehlenden Belehrungs-und Aufklärungsbedürftigkeit des Käufers. Ein Gesamtschuldnerausgleich kommt wegen des Erforder-nisses einer Steuerhinterziehung oder einer Teilnah-me hieran seitens des Verkäufers regelmäßig nicht in Betracht. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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