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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15206 | Type: | L/documents; literature | Area: | UI/KMU: Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzverfahren, Inkasso, Schuldenbeitreibung; zxKI/nach Konvertierung II per Hand | Keywords: | Unternehmen; Insolvenzen; Insolvenzverfahren; Gläubigerschutz; Gläubigerversammlung; Verwaltung; Gläubigerschutz; Sanierung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Uhlenbruck, Wilhelm | Title: | Kompetenzverteilung und Entscheidungsbefugnisse im neuen Insolvenzverfahren | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1197 | Publishing date: | 06/19/1999 | Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll das Insolvenzverfahren neuer Prägung "die Privatautonomie der Beteiligten so zur Etfaltung bringen, daß die optimale Verwertungsentscheidung im Verhandlungsprozeß entdeckt und von den Beteiligten verwrklicht werden kann". Das Verfahren dient dazu, die Interessen der Beteiligten so zu koordinieren, daß der Wert des Schuldnervermögens maximiert und eine optimale Haftungsverwirklichung erzielt wird. Die Unterschiedlichen Interessen der Beteiligten erfordern eine Verfahrensstruktur, die zwar vom Prinzip der Gläubigerautonomie geprägt ist, andererseits aber den Schutz überstimmter Minderheiten nicht außer acht läßt. ... Zweifelhaft ist aber, ob dem Minderheitenschutz trotz einer komplizierten Verfahrensregelung in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter müßte im Eröffnungsverfahren schon die Möglichkeit haben, möglicherweise mit Zustimmung eines vorläufigen Gläubigerausschussess das Schuldnerunternehmen entweder zu veräußern oder im Wege der übertragenden Sanierung auf einen neuen Rechtsträger überführen.. Die Zustimmungsbefugnisse der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses, wie sie in den § 160 ff InsO geregelt sind, erschweren rasche Entscheidungen und ihre Durchsetzung. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Insolvenzverwalter in allen wichtigen Fragen an die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu binden, wird entweder zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen führen oder zur bisherigen Praxis, daß die Gläubigerversammlung in der ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin) dem Insolvenzverwalter "Generalvollmacht" erteilt, alle bedeutsamen Rechtshandlungen i.S.v. § 160 InsO oder eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO) vorzunehmen. ... | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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