Seit dem 1.April 1994 gilt in der Schweiz das Konsumkreditgesetz
(KKG), das die beiden EU-Richtlinien über den Verbraucherkredit im
sog. "autonomen Nachvollzug" in nationales Recht umsetzt. Gegen Ende
des letzten Jahres hat dann das schweizerische Bundesgericht
entschieden, daß die von mehreren Kantonen erlassenen Vorschriften,
die weitreichende Regelungen für das Konsumkreditrecht vorsehen,
nicht verfassungswidrig sind und deshalb prinzipiell neben dem KKG
zur Anwendung kommen. Damit hat sich die Rechtslage im Konsum-
kreditrecht der Schweiz in kurzer Zeit zweimal hintereinander
grundlegend verändert. Im folgenden wird die - für alle Beteiligten
und Betroffenen nur noch schwer überschaubare - Situation
geschildert.
Mit dem KKG wurde ein Gesetz geschaffen, das das Konsumkreditgeschäft
vor allem durch formale Inhaltsbestimmungen regelt und damit einen
Verbraucherschutz durch Aufklärung und Transparenz zu erreichen
versucht. Über den Mindeststandard der EU-Richtlinie wollte der
schweizerische Gesetzgeber im Streben nach Europakompatibilität mit
dem KKG grundsätzlich nicht hinausgehen. Der Verzicht auf materiellen
Verbraucherschutz auf nationaler Ebene hat nun aber zur Folge, daß
auf kantonaler Ebene eine nur schwer überblickbare Vielfalt von
inhaltlichen Schutzbestimmungen für das Verbraucherkreditwesen
entsteht. Wer sich in der Schweiz mit Konsumkreditgeschäften zu
befassen hat, muß trotz des neuen nationalen Gesetzes die kantonalen
Konumkreditregelungen berücksichtigen. Immerhin ist nicht
auszuschließen, daß diese Rechtszersplitterung die Bemühungen des
Bundes um eine umfasende Verbraucherkreditgesetzgebung beschleunigen
wird.
Zunächst wird die Entstehung des KKG, seine Stellung innerhalb des
Bundesrechts und - wie erwähnt von besonderer Bedeutung - sein
Verhältnis zum kantonalen Recht dargestellt, ehe auf die wichtigsten
Bestimmungen des KKG kurz eingegangen wird. |