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ID:15191
Type:L/documents; literature
Area:FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche
Keywords:Geldwäschegesetz; Identitätsprüfung; Kriminalität,organisierte
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hasse, Andreas
Title:
Das Verhältnis des Geldwäschegesetzes zur
     Legitiamtionsprüfungspflicht nach § 154 AO
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S. 1941-1947
Publishing date:11/11/1995
C. Zusammenfassung und Ergebnis

     1. Während die Pflichten des § 8 GwG auch von Niederlassungen,
     Töchtern und verbundenen Unternehmen deutscher Finanz- und
     Kreditinstitute im Ausland zu erfüllen sind, scheidet eine
     extraterritoriale Anwendung des § 154 AO aus.

     2. Die diametral verschiedenen Inhalte von § 8 GwG (materielle
     Berechtigung) und § 154 AO (formale Kontenwahrheit) sind nicht
     miteinander vereinbar, weshalb eine Verknüpfung der Vorschriften
     durch Verweisung nicht sinnvoll ist.

     3. § 154 AO stellt eine angemessene Maßnahme im Sinne des Art. 3
     Abs.5 Geldwäscherichtlinie dar, um Informationen über die Identität
     von Kunden einzuholen, die nicht im eigenen Namen handeln, weshalb
     es der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten bei der
     Kontoeröffnung nicht bedarf. Zur Enttarnung von Geldwäschern ist
     die Frage ohnehin offensichtlich untauglich.

     4. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es der Stellung
     der Frage nach dem wirtschafltich Berechtigten bei der
     Kontoeröffnung durch offene Stellvertreter ebensowenig wie bei der
     Eröffnung von Unterkonten für bereits identifizierte Kunden, solange
     keine Zweifel daran bestehen, daß der Kunde nicht als Strohmann
     handelt.

     5. Entgegen der Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das
     Kreditwesen besteht keine Verpflichtung zur Nachprüfung der Angaben
     zur wirtschaftlichen Berechtigung, da der Wortlaut des § 8 GwG dazu
     keine Handhabe gibt.

     6. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sollte wie das
     Bundesfinanzministerium zu § 154 AO Hinweise geben, welche Ausnahmen
     im Rahmen des § 8 GwG unter Berücksichtigung des
     Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Praxis zulässig sind.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 14/12/95. Last changed: 14/12/95.
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