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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15191 | Type: | L/documents; literature | Area: | FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche | Keywords: | Geldwäschegesetz; Identitätsprüfung; Kriminalität,organisierte | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Hasse, Andreas | Title: | Das Verhältnis des Geldwäschegesetzes zur
Legitiamtionsprüfungspflicht nach § 154 AO | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | S. 1941-1947 | Publishing date: | 11/11/1995 | C. Zusammenfassung und Ergebnis
1. Während die Pflichten des § 8 GwG auch von Niederlassungen,
Töchtern und verbundenen Unternehmen deutscher Finanz- und
Kreditinstitute im Ausland zu erfüllen sind, scheidet eine
extraterritoriale Anwendung des § 154 AO aus.
2. Die diametral verschiedenen Inhalte von § 8 GwG (materielle
Berechtigung) und § 154 AO (formale Kontenwahrheit) sind nicht
miteinander vereinbar, weshalb eine Verknüpfung der Vorschriften
durch Verweisung nicht sinnvoll ist.
3. § 154 AO stellt eine angemessene Maßnahme im Sinne des Art. 3
Abs.5 Geldwäscherichtlinie dar, um Informationen über die Identität
von Kunden einzuholen, die nicht im eigenen Namen handeln, weshalb
es der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten bei der
Kontoeröffnung nicht bedarf. Zur Enttarnung von Geldwäschern ist
die Frage ohnehin offensichtlich untauglich.
4. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es der Stellung
der Frage nach dem wirtschafltich Berechtigten bei der
Kontoeröffnung durch offene Stellvertreter ebensowenig wie bei der
Eröffnung von Unterkonten für bereits identifizierte Kunden, solange
keine Zweifel daran bestehen, daß der Kunde nicht als Strohmann
handelt.
5. Entgegen der Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das
Kreditwesen besteht keine Verpflichtung zur Nachprüfung der Angaben
zur wirtschaftlichen Berechtigung, da der Wortlaut des § 8 GwG dazu
keine Handhabe gibt.
6. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sollte wie das
Bundesfinanzministerium zu § 154 AO Hinweise geben, welche Ausnahmen
im Rahmen des § 8 GwG unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Praxis zulässig sind. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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