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I.Einleitung
Nach einigen Urteilen jüngerer Zeit ist nur vereinzelt in der
wissenschaftlichen Diskussion ein Problem aufgenommen worden, das
schon aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung dringen einer Lösung
nähergebracht werden muß. Es geht um die Inhaltskontrolle von
Wertpapierbedingungen, hier im besonderen die nach dem Gesetz über
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG). Dabei spielt es letztlich
keine Rolle, welche Art von Wertpapierbedingungen man betrachtet,
denn die Grundprobleme sind jeweils dieselben.
Ein Anleger erwirbt Wertpapiere, und insbesondere eine
Schuldverschreibung enthält eine Vielzahl von Bedingungen, die sie
näher charakterisieren. Bekannt geworden ist in jüngerer Zeit vor
allem der Fall der Klöckner-Genußscheine. Hier war in den
Genußscheinbedingungen vorgesehen, daß das Genußscheinkapital ohne
Beteiligung der Genußscheininhaber im selben Verhältnis wie das
Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt werden konnte. Nach
vermeintlichen Verlusten wurde hiervon Gebrauch gemacht und die
Genußscheine entschädigungslos eingezogen, obwohl sich später heraus-
stellte, daß noch Kapital vorhanden war. Der BGH prüfte die
Genußscheinbedingungen zumindest bezüglich des Verfahrens der
Herabsetzung am Maßstab des AGBG und ließ die endgültige Einziehung
passieren.
Auch die Entscheidung "Bremer Bankverein" ist von Bedeutung. Erneut
ging es um die Ausgabe von Genußscheinen - und zwar von zwei Tranchen
über je 15 Millionen DM an den damaligen Großaktionär des Bremer
Bankvereins, die Kredietbank N.V. Auch wenn es in diesem Fall
eigentlich nicht um die Wertpapierbedingungen als solche ging, soll
dieser relativ bekannte Fall als Beispiel in der vorliegenden
Untersuchung herangezogen werden.
Letztlich war auch das OLG Frankfurt mit einem entspechenden Fall
befaßt. Es mußte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine
Regelung in Anleihebedingungen, welche für die Wirksamkeit einer
vertragsmäßigen Kündigung durch die Emittentin die Veröffentlichung
ihrer Erklärung im Bundesanzeiger genügen ließ, wirksam war.
Jedesmal kann man sich die Frage stellen, ob die Bedingungen dieser
Wertpapiere, vor allem zum Zweck eines effektiven Anlegerschutzes,
überprüfbar sind. Erst wenn man diese Frage bejaht und den Maßstab
festlegt, darf man dogmatisch den zweiten Schritt vollziehen und
inhaltlich zur Prüfung schreiten. Diese Untersuchung beschränkt sich
auf die erste Frage und versucht eine Antwort darauf, ob
Wertpapierbedingungen einer Inhaltskontrolle, hier insbesondere nach
dem AGBG, unterliegen. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit
dieser Frage in der Klöckner-Entscheidung trotz eines eher allgemein
gehaltenen Obersatzes eigentlich nur am Rande, bei der Entscheidung
"Bremer Bankverein" kam es hierauf nicht an, währden das OLG
Frankfurt immerhin einen Teilbereich der Problematik auf den Punkt
brachte und zutreffen eine Inhaltskontrolle nach dem AGBG ablehnte.
V. Zusammenfassung
Wertpapierbedingungen im Rahmen einer Selbstemission fallen unter
das AGBG. Wegen des eingeschränkten persönlichen
Anwendungsbereiches widerfährt Kaufleuten nur ein geringerer Schutz
als Normalanlegern.
Bei Fremdemissionen läßt sich eine Inhaltskontrolle nach dem AGBG
nicht aufrechterhalten. Auch eine analoge Anwendung oder eine
Anwendung des AGBG wegen Gesetzesumgehung kommt nich in Betracht.
Es bleibt demnach bei Fremdemissionen nur eine allgemeine
Inhaltskontrolle der Wertpapierbedingungen nach § 242 BGB. |