Rottnauer kommt bei seiner rechtsvergleichenden Betrachtung zu dem
Ergebnis, daß das Prinzip der Publizität nicht auf einem
"scholastischen Grundgedanken" wurzelt, sondern vom Gesetzgeber je
nach Ordnungszusammenahng unterschiedlich ausgestaltet wurde. Aus
diesem Ansatz heraus kritisiert er die Insolvenzrechtsreform, die
Inhaber besitzloser Mobiliarsicherheiten, wie Sicherungseigentum,
verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt und
Sicherungsabtretung, zu einem Verfahrensbeitrag heranzuziehen,
während die Immobiliarsicherheiten sowie das Faustpfand- und die
Registerpfandrechte grundsätzlich keine Einschränkung ihrer
bisherigen insovenzrechtlichen Stellung hinzunehmen bracuehn. Wenn
man diesen Weg beschreite, so Rottnauer, müsse man dem Kreditverkehr
brauchbare Ersatzlösungen anbieten. Als solche schlägt er die
Zulassung besitzloser Pfandrechte vor. Das Interesse des
kreditierenden Pfandgläubigers tendiere nicht von ungefähr nach
einer unter leichten Bedingungen zu bestellenden Kreditsicherheit,
die ihm die Last der Besitzinnehabung erspart. Sein
Individualinteresse kollidiere daher mit dem ihm von Gesetzes wegen
zugedachten Individualschutz in Gestalt einer verschräften
Publizität. Auf diese verschärften publizitären Faktoren, die
ausschließlich seinem Interesse dienten, müsse er um des Vorteils
einer erleichterten Besicherung willen verzichten können.
Daß der übrige Rechtsverkehr zu seinem Schutz Anspruch auf die
Publizität von Sicherheiten zumindest in Form der Registrierung
solcher Sicherheiten haben könnte, wird von Rottnauer nicht für
ausschlaggebend gehalten. Die in England verlangte
Registrierungspflicht für nicht publizitäre Sicherheiten,
insbesondere bei den Verlängerungs- und Erweiterungsformen des
Eigentumsvorbehalts, zeigt indes, für wie wichtig dort diese
Informationsquelle des Rechtsverkehrs über die Kreditbelastungen
der jeweiligen Vertragspartner gehalten wird. Eine derartige
Schutzfunktion kann auch der Gutglaubensschutz nicht übernehmen.
Insgesamt eine instruktive Arbeit, die gerade auch dem Praktiker
einen guten Überblick über die Kreditsicherheiten im deutschen und
englische Recht bietet. |