A.Sachverhalt
Für verschiedene Dienstleistungen, die Banken im Bereich des
Privatkundengeschäfts erbringen, werden Entgelte verlangt. Die
hierfür verwendeten Bezeichnungen sind vielgestaltig. Teilweise ist
von einem "Grundpreis" für die "kontoführung" die Rede;
verschiedentlich werden "Preise je Buchungsposten" festgesetzt.
Mitunter gibt es auch "Freiposten". Soweit - abgesehen von etwaigen
Freiposten - Preise für "Buchungsposten" verlangt werden, beziehen
sich diese auch auf Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter
bzw. am Geldautomaten.
B.Rechtsausführungen
Es stellt sich damit die Frage, ob und inwieweit den Banken das Recht
zusteht, Entgelte/Preise für die diversen Dienstleistungen zu
beanspruchen, welche sie für ihre Kunden erbringen. Dabei geht es
insbesondere auch um die Antwort auf die Frage, ob das BGH-Urteil
vom 30.November 1993 insgesamt als präjudiziell anzusehen ist.
V. Zusammenfassung
Bareinzahlungen und Barauszahlungen von einem aktiv geführten
Girokonto sind Teil des Girovertrages zwischen Bank und Kunde. Dieser
Vertrag wird von den §§ 675,611 ff BGB beherrscht. Folglich kann
die Bank auch insoweit Entgelte fordern.
Beschränkt man jedoch den Girovertrag auf den bargeldlosen Zahlungs-
und Überweisungsverkerh, so sind Bareinzahlungen und Barauszahlungen
auf einem aktiv geführten Girokonto nicht als unregelmäßige
Verwahrung gemäß § 700 Abs.I BGB einzuordnen. Es handelte sich
vielmehr um einen eigenständigen Vertragstypus. Mit dem Girovertrag
besteht eine Typenkombination.
Für diesen eigenständigen Vertragstypus gibt es keine gesetzliche
Grundlage, die der Bank das Recht verwehrt, Entgelte für
Bareinzahlungen und Barauszahlungen zu fordern.
Das Gleiche gilt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen von einem
passiv geführten Girokonto, weil insoweit wesentliche Nebenleistungen
der Bank vorliegen, die über den Typus Darlehensvertrag gem. §§ 607
ff BGB hinausgehen. |