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ID:15148
Type:L/documents; literature
Area:ZG/Current account
Keywords:Gebühren; Girovertrag; Gebührenklausel
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Friedrich Graf von Westphalen
Title:Rechtsmäßigkeit der Entglete im Privatkundengeschäft der Banken
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S.1209-1219
Publishing date:07/15/1995
A.Sachverhalt
     Für verschiedene Dienstleistungen, die Banken im Bereich des
     Privatkundengeschäfts erbringen, werden Entgelte verlangt. Die
     hierfür verwendeten Bezeichnungen sind vielgestaltig. Teilweise ist
     von einem "Grundpreis" für die "kontoführung" die Rede;
     verschiedentlich werden "Preise je Buchungsposten" festgesetzt.
     Mitunter gibt es auch "Freiposten". Soweit - abgesehen von etwaigen
     Freiposten - Preise für "Buchungsposten" verlangt werden, beziehen
     sich diese auch auf Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter
     bzw. am Geldautomaten.

     B.Rechtsausführungen
     Es stellt sich damit die Frage, ob und inwieweit den Banken das Recht
     zusteht, Entgelte/Preise für die diversen Dienstleistungen zu
     beanspruchen, welche sie für ihre Kunden erbringen. Dabei geht es
     insbesondere auch um die Antwort auf die Frage, ob das BGH-Urteil
     vom 30.November 1993 insgesamt als präjudiziell anzusehen ist.

     V. Zusammenfassung
     Bareinzahlungen und Barauszahlungen von einem aktiv geführten
     Girokonto sind Teil des Girovertrages zwischen Bank und Kunde. Dieser
     Vertrag wird von den §§ 675,611 ff BGB beherrscht. Folglich kann
     die Bank auch insoweit Entgelte fordern.
     Beschränkt man jedoch den Girovertrag auf den bargeldlosen Zahlungs-
     und Überweisungsverkerh, so sind Bareinzahlungen und Barauszahlungen
     auf einem aktiv geführten Girokonto nicht als unregelmäßige
     Verwahrung gemäß § 700 Abs.I BGB einzuordnen. Es handelte sich
     vielmehr um einen eigenständigen Vertragstypus. Mit dem Girovertrag
     besteht eine Typenkombination.
     Für diesen eigenständigen Vertragstypus gibt es keine gesetzliche
     Grundlage, die der Bank das Recht verwehrt, Entgelte für
     Bareinzahlungen und Barauszahlungen zu fordern.
     Das Gleiche gilt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen von einem
     passiv geführten Girokonto, weil insoweit wesentliche Nebenleistungen
     der Bank vorliegen, die über den Typus Darlehensvertrag gem. §§ 607
     ff BGB hinausgehen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 14/11/95. Last changed: 14/11/95.
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