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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15143 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZA/Zahlungsverkehr, allgemein, Zahlungsgewohnheiten , Zahlungsmittel | Keywords: | Zahlungsverkehr,bargeldloser; Schutzpflicht; Schadensersatz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Alfons van Gelder | Title: | Schutzpflichten zugunsten Dritter im bargeldlosen Zahlungsverkehr? | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | S.1253-1262 | Publishing date: | 07/22/1995 | I. Vorbemerkung
Das Problem der Drittschutzwirkung kann un muß nicht für jede Form
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gesondert behandelt werden. Unter
Vernachlässigung des Auslandszahlungsverkehrs werde ich mich auch
im übrigen auf Überweisung, Lastschrift und Scheckverkehr
beschränken. Die dabei angesprochenen Fragen und das bereits aus
dem Fragezeichen zum Thema ableitbare Ergebnis sind
verallgemeinerungsfähig. Da die Auffassung von der Drittschutzwirkung
im Zahlungsverkehr daran leidet, daß sie Schutzpflichten im
wesentlichen ohne greifbare Voraussetzungen postuliert und sich
insoweit mit der von Canaris vertretenen Lehre von der
Vertrauenshaftung deckt, die von ihm als Grundlage der
Drittschutzwirkung herangezogen wird, ist eine Auseinandersetzung
mit dieser Lehre unumgänglich. Der sich danach ergebende Stoff kann
im Rahmen eines Referats nur konturiert und damit notwendig
provozierend dargestellt werden.
Den Ablauf des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat Hdding in einer
Art "magischen Viereck" festgehalten, in dem die Eckonukte der einen
Seite von dem Zahlungspflichtigen und der Zahlstelle (=Schuldner
und Schuldnerbank) eingenommen werden. Zwischen Schuldner und
Schuldnerbank besteht das Deckungsverhältnis, zwischen Gläubiger
und Gläubigerbank das Inkassoverhältnis. Das Verhältnis zwischen
den beiden beteiligten Banken (die Möglichkeit von Zwischenbanken
kann hier vernachlässigt werden) ist das Interbankverhältnis und
schließlich das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner das
Valutaverhältnis. Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen
den im Viereck unmittelbar benachbarten Beteiligten. Diese vier
Verhältnisse erzeugen bereits eine Fülle von Problemen. Das ist aber
offenbar nicht kompliziert genug. Deshalb müssen auch auf den
Diagonalen des Vierecks Rechtsverhältnisse her. Nun haben aber der
Schuldner nichts mit der Gläubigerbank und der Gläubiger nicht mit
der Schuldnerbank zu tun. Hier muß Abhilfe geschaffen werden.
Schließlich soll es Schuldverhältnisse mit Schutzwirkung für Dritte
geben, und schon fängt der Jurist an zu konstruieren. - Und mit
diesen Konstruktionen von Ansprüchen möchte ich mich befassen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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