Unter dem Stichwort "Allfinanzdienste" bewegen sich Banken und
Versicherungen in den letzten Jahren aufeinander zu. Diese Annäherung
betrifft sowohl die angebotenen Dienstleistungen als auch das
Geschäftsgeboaren. Die Arbeit untersucht Möglichkeiten und Grenzen
des Direktmarketings des Banken anhand der Formen der
Briefkastenwerbung, der Telefonwerbung, der Vertreterbesuche an der
Haustür und der Werbung über Bildschirmtext. Ausgangspunkt ist dabei
die Beobachtung, daß das Kreditgewerbe erst relativ spät dem
Marketing eine höhere Bedeutung zugemessen hat. Infolge der auf dem
Makrt der Finanzdienstleistungen in jüngster Zeit in bemerkenswertem
Umfang gewachsenen Konkurrenz sowohl der Banken zueinander als auch
etwa gegenüber den Versicherungen wurden jedoch zunehmend die
verschiedensten Formen der Werbung und des Direktmarketings in das
absatzpolitische Instrumentarium einbezogen. Allerdings sind gerade
mit dem Direktmarketing notwendigerweise Eingriffe in die
Privatsphäre des Umworbenen verbunden, die bei Werbung üblichen
Zuschnitts nicht bestehen. Sowohl seitens der Gesetzgebung als auch
der jüngeren Judikatur unterliegen diese Formen der Werbung
Beschränkungen, die mit der Tendenz zur Stärkung des Schutzes der
Persönlichkeit und der Privatsphäre im Zunehmen begriffen sind. Die
dabei einschlägigen Bestimmungen sind zahlreich und finden sich in
unterschiedlichen Rechtsmaterialien. Im Vordergrund der Untersuchung
stehen das bürgerlich-rechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht,
die wettbewerbsrechtliche Generalklausel sowie die Widerrufsrechte
im Verbraucherschutzrecht. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
daß sich die Direktwerbung im Fall der Kreditwirtschaft nicht an
einen unbestimmten Personenkreis richtet. Das Interesse der Banken
gilt vielmehr ihrem bereits vorhandenen Kundenstamm, mit dem sie
eine Geschäftsbeziehung verbindet. Die Arbeit sucht damit einen
Ausgleich zwischen Wirtschaftfreiheit des Kreditgewerbes einerseits
und dem Persönlichkeitsschutz des Kunden andererseits, indem sie
die zwischen Bank und Kunden bestehende Sonderbeziehung
berücksichtigt. Darüber hinaus wird das Augenmerk allerdings nicht
nur auf die Anbahnung des Geschäftsabschlusses, sondern auch auf
die Folgen solchermaßen erzielter Geschäfte gerichtet. Auch in der
Praxis kommt nämlich bisweilen die Erkenntnis zu spät, daß
fehlerhafte Werbe- und Beratungsmethoden lange nach Geschäftsabschluß
gravierende Folgen zeitigen können. Diese Problemstellung wird daher
in die Arbeit ebenfalls einbezogen. |