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I. Der Wortlaut unseres Gesellschaftsrechts, speziell des
Aktienrechts, führt den Unternehmensjuristen in vielen Fällen nicht
weiter. Der Gesetzgeber hat, teils unbeabsichtigt, teils
beabsichtigt, um nämlich einer Fortentwicklung durch die
Rechtsprechung nicht vorzugreifen, Lücken gelassen. Außerdem haben
sich neue Phänomene in der Rechtswirklichkeit entwickelt, die der
Gesetzgeber nicht voraussehen konnte. Die Konsequenz ist eine sehr
umfangreiche gesellschaftsrechtliche Literatur, die aus unserer
Rechtskultur nicht mehr fortzudenken ist.
II. Der Praktiker ist gut beraten, wenn er sich nicht allein auf
die "h.M." verläßt. Das deutsche Gesellschaftsrecht ist weitgehend
case law geworden. Auch wenn die doctrine of stare decisis des
common law für unsere Rechtsordnung nicht gilt, wird ein
Unternehmensjurist, der sich zutraut, eine vom BGH bereits behandelte
Fallkonstellation vor den Gerichten zu einem anderen Ergebnis zu
führen, dies sorgfältig prüfen. Die Entscheidung wird ihm dadurch
erleichtert, daß die Urteile insbesondere des II. Zivilsenats
durchweg klar erkennen lassen, was die ratio decidendi isst und was
ein blosses obiter dictum. Das hier zu besprechende Werk macht
insbesondere letzteres deutlich. Sein besonderer Wert liegt darin,
daß nicht nur der Leitsatz und hieraus abzuleitende Rechtssätze
dargestellt werden, sondern der Entscheidungsweg des Gerichts
nachvollzogen wird. Dies geschieht in einer bemerkenswert
ausführlichen Auseinandersetzung mit den Lehrmeinungen. Gäbe es
nicht in der Rechtsprechun gdes BGH noch weiße Flecken - was sich
daraus erklärt, daß die Gerichte viele den Praktikern drängende
Fragen jedenfalls höchstrichterlich noch nicht entschieden hatten
- dann könnte man das Werk ohne weiteres als Lehrbuch des
Aktienrechts bezeichnen. Dies ist es jedenfalls in den angesprochenen
Bereichen. Zuweilen unternimmt der Verfasser es auch, Entscheidungen
seines Senats mit der gebotenen Zurückhaltung auf Fallgestaltungen
zu extrapolieren, die in der Wissenschaft behandelt, aber noch nicht
höchstrichterlich entschieden worden sind. |