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ID:15130
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Garantien; Garantiehaftung; Sicherheitenverwertung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Helmut Rüßmann
Title:
Die Auswirkungen des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge auf
     die Geltendmachung einer befristeten Garantie auf erstes Anfordern
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S.1825-1834
Publishing date:10/21/1995
I. Materieller und formeller Garantiefall

     Werden im Rahmen von Bauaufträgen Erfüllungs- und Anzahlungsgarantien
     auf erstes Anfordern gegeben, so lassen sich der materielle un der
     formelle Garantiefall unterscheiden. Erfüllungs- und
     Anzahlungsgarantien sind Sicherungsgarantien für die Erfüllung von
     Zahlungsansprüchen, die der Auftraggeber eines Bauvorhabens
     (Garantiebegünstigter) gegen den Auftragnehmer des Bauvorhabens
     (Garantiesteller) haben kann. Der Garantie- und Sicherungsfall ist
     materiell mit der Entstehung der Zahlungsansprüche des Auftraggebers
     des Bauvorhabens gegen den Auftragnehmer verbunden. Die
     Erfüllungsgarantie des vom Garantiesteller gewonnenen Garantiegebers
     (Garanten) wird ausgelöst, wenn aus dem Bauvertrag der Auftragnehmer
     vom Auftraggeber auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des
     Vertrages in Anspruch genommen wird; die Anzahlungsgarantie sichert
     den Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers mit Blick auf die dem
     Auftragnehmer geleisteten Anzahlungen im Falle der Nichterfüllung
     der dem Auftragnehmer obliegenden Pflichten. Der materielle
     Garantiefall - tatsächliches Entstehen der durch die Garantie
     gesicherten Ansprüche durch Nichterfüllung des Bauvertrages durch
     den Auftragnehmer - spielt indessen für die Zahlungsverpflichtungen
     aus Garantien auf erstes Anfordern keine Rolle. Bei derartigen
     Garantien wird die Zahlungsverpflichtung des Garanten nicht durch
     die formell ordnungsgemäße Erklärung, der Garantiefall sei
     eingetreten, ausgelöst. Matereille Einwendungen gegen die
     Garantieforderung können grundsätzlich nicht erhoben werden, sondern
     bleiben einem selbständig geltend zu machenden Rückzahlungsanspruch
     vorbehalten. Und dieser steht nicht einmal dem Garanten zu, sonderm
     dem Garantiesteller und Auftragnehmer des Bauvertrags. Die Garantie
     auf erstes Anfordern erfüllt für den Begünstigten damit die Funktion
     eines Bardepots.

     V. Gesamtergebnis

     Der Garant kann aus den von ihm der WH-GUS gesehenen Garantien auf
     erstes Anfordern nicht in Anspruch genommen werden, weil die
     Anforderungen nicht innerhalb der Garntierfristen formgerecht vom
     vermeintlich Begünstigten gelten gemacht worden sind und eine
     Heilung des Formmangels nach Ablauf der Garantiefristen aus
     Rechtsgründen ausgeschlossen ist.
     Im Zuge der Lösung haben sich folgende Grundsätze für das Anfordern
     einer Garantie auf erstes Anfordern herausgestellt:
     1. Der Garantiefall (Nichterfüllung) muß substantiiert werden, um
     den Garanten in seinem und des Garantiestellers Interesse die
     Prüfung zu erlauben, daß ein Fall der Nichterfüllung nach den Angaben
     des Garantiebegünstigten wenigstens möglich ist (Mißbrauchskontrolle)
     2. Die Substantiierung kann nach Ablauf der Garantiefrist nachgeholt
     werden, wenn die Anforderung als solche vor Ablauf der Garantiefrist
     angebracht worden ist.
     3. Die Garantieforderung kann ohne Zustimmung des Garanten auf einen
     anderen übertragen werden. Für das Recht der Feststellung des
     Eintritts des Garantiefalls gilt das nicht. Dieses bleibt auch im
     Falle der Abtretung bei der Person des ursprünglich Berechtigten,
     wenn nicht der Grant der Übertragung zugestimmt hat.
     4. Die Anforderung muß vor dem in der Grantieurkunde genannten
     Begünstigten oder einem Dritten angebracht werden, der mit der
     Anbringung seine Berechtigung hierzu nachweist.
     5. Legitimationsmängel können nach Ablauf der Garantiefrist nicht
     mehr geheilt werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 07/11/95. Last changed: 07/11/95.
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