Der wirtschaftliche Zweck eines Hypothekarkredits besteht regelmäßig
darin, dem Grundeigentümer langfristig die Zuführung von Kapital
zu ermöglichen, das er für die Bodenwirtschaft, die Errichtung von
Gebäuden oder deren Reparatur benötigt. Verbraucher nehmen
grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen üblicherweise zum Zweck einer
Bau- oder Immobilienerwerbsfinanzierung auf. Die Standardkonditionen
derartiger Finanzierungen in Form von Annuitätendarlehen sehen
Endlaufzeiten von 25 bis 30 Jahren vor, wobei sich Anfang der 70er
Jahre die sogenannte Abschnittsfinanzierung druchgesetzt hat, bei
welcher die Konditionene des Darlehens in bestimmten Intervalle,
die in der Regel 5 bis 10 Jahre betragen, neu vereinbart werden.
7. Zusammenfassung
Nach Abschluß eines Darlehensvertrages kann der Darlehensgeber auf
die Einhaltung der Vertragsabrede vertrauen, insbesondere hat er
einen Anspruch darauf, daß der Darlehensnehmer während der
vereinbarten Zinsfestschreibungszeit die vereinbarten
Darlehenszinsen zahlt. Will der Darlehensnehmer das Darlehen
entgegen der vertraglichen Vereinbarung vorzeitig zurückzahlen,
kann der Darlehensgeber diesen Wusch ablehnen oder ihm gegen Zahlung
eines Vorfälligkeitsentgelts entsprechen. Dieses Entgelt wird ein
Kreditinstitut so kalkulieren, daß es wirtschaftlich nicht
schlechter steht, als es bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
gestanden hätte. Für die in der Öffentlichkeit neuerdings erhobene
Forderung nach Herabsetzung der Vorfälligkeitsentgelte unter das
Erfüllungsinteresse der Bank besteht aus Rechtsgründen keine
Rechtfertigung. Sie ist einem Kreditinstitut im Interesse seiner
vertragstreuen Kunden, die das Entgegenkommen der Bank gegenüber
einzelnen Kunden letztlich bezahlen müssen, nicht zuzumuten. |