I. Einleitung
Skontovereinbarungen gehören zum Standardinstrumentarium des
Wirtschaftsverkehrs. Sie finden Verwendung in einer Vielzahl
von Rechtsgeschäften insbesondere des Handels, aber auch
anderer Bereiche des Wirtschaftslebens. Nachfolgend soll ein
Teilaspekt dieser Vereinbarungen näher beleuchtet werden,
nämlich die kontrovers beurteilte Frage, ob eine Skontoabrede
Einfluß auf die Fälligkeit der skontierbaren Forderung hat.
Dabei werden als Grundlegung zunächst Rechtsnatur und
Zustandekommen der Skontoabrede dargestellt (unter II.), um
sodann die eigentliche Fragestellung zu behandeln (unter III.)
Ausgangsfall soll ein Kaufvertrag sein, bei dem der Verkäufer
dem Käufer ein Skonto auf die Kaufpreisforderung einräumt.
(...)
III. Ergebnis
Mit einer Skontovereinbarung ist kein Aufschub der Fälligkeit
der Forderung bis zum Ende der Skontofrist verbunden. Eine
entsprechende Vereinbarung würde den Interessen des Gläubigers
widersprechen, der sich der Möglichkeit begeben würde, vor
Ablauf der Skontofrist mit einer Gegenforderung aufzurechnen
und zudem seinen Zinsanspruch aus § 353 HGB auch bei nicht
fristgerechter Zahlung des Schuldners verlieren würde. In dem
vom Gläubiger an den Schuldner gerichteten Angebot auf
Abschluß einer Skontovereinbarung kann daher nicht auch ein
Angebot auf Abschluß einer Leistungszeitabrede gesehen werden.
Der Gläubiger honoriert mit dem Teilerlaß seiner Forderung
eine Leistung des Schuldners, die zwar nicht schneller erfolgt
als geschuldet, jedoch schneller als sie aus tatsächlichen
Gründen durchsetzbar st. Der den Verzicht des Gläubigers
kompensierende Vorteil liegt in der Verringerung seines
Kreditrisikos sowie in dem Gewinn an Liquidität. |