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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15070 | Type: | L/documents; literature | Area: | SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle, | Keywords: | Vermögensverwaltung; Informationspflicht; Privatautonomie | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Schäfer, Frank A. | Title: | Vereinbarungen über Benachrichtigungspflichten in
Vermögensverwaltungsverträgen | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1009-1013 | Publishing date: | 06/10/1995 | ...
IV. Folgen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht
Verstößt ein Vermögensverwalter gegen die ihm obliegende - ggfls.
durch AGB konkretisierte - Benachrichtigungspflicht, kann er sich
grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen. Ein Schaden entsteht
dem Anleger dann, wenn ihm durch die Unterlassung einer
Benachrichtigung die Möglichkeit der Kündigung des
Vermögensverwaltungsvertrages oder der Abgabe von Weisungen an den
Vermögensverwalter genommen wird, er entsprechende Weisungen
gegeben hätte und das Vermögen mangels Abgabe der Weisungen bzw.
Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages weiter an Wert verliert.
Der Vermögensverwalter kann dann für die Vermögensverluste haften,
die nach dem zeitpunkt der unterlassenen Benachrichtigung eintreten.
Verlangt der Vermögensinhaber von dem Vermögensverwalter
Schadensersatz wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung seiner
Benachrichtigungspflicht, so hat er das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 666 BGB zu beweisen, insbesondere also die
Erforderlichkeit der Nachrichten. Schwierigkeiten dürfte hier
regelmäßig der Beweis der hypothetischen Handlung des
Vermögensinhabers, also die Kündigung des
Vermögensverwaltungsvertrages oder die Abgabe von Weisungen zur
Anlage des Vermögens in risikoärmeren Wertpapieren, geben. Insoweit
erscheint naheliegend, wie bei den Fragen der hypothetischen
Kausalität bei der fehlerhaften Anlageberatung eine Beweislastumkehr
oder zumindest einen Beweis des ersten Anscheins für die Kündigung
des Vermögensverwaltungsvertrages bzw. die Abgabe einer Weisung zur
Anlage in risikoärmeren Wertpapieren seitens des Vermögensinhabers
zu unterstellen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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