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ID:15041
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Garantien; Forderungsabtretung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Castellvi, Manuel Baroch
Title:
Zum Übergang der gesicherten Forderung auf den zahlenden
     Garanten
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:868-872
Publishing date:05/20/1995
...
     Rechtsdogmatisch folgerichtig läßt sich diese Divergenz zwischen
     rechtlicher und wirtshaftlicher Situation dadurch überbrücken, daß
     man die übergegangene Hauptforderung als Sicherheit für den
     Rückgriffsanspruch deutet. Dies hätte zur Konsequenz, daß eine
     isolierte Abtretung der Hauptforderung ausgeschlossen ist, sie
     vielmehr in Entsprechung zu § 401 BGB auf eien eventuellen Erwerber
     der Rückgriffsforderung übergeht. Bei dieser Überlegung läßt sich
     auch auf den Zweck des § 774 BGB zurückgreifen. Die cessio legis
     soll nämlich den Rückgriffsanspruch sichern und verstärken. Diese
     Funktion bliebe bei der Übertragung auf die Garantie ohne
     Einschränkung erhalten, da nicht ersichtlich ist, daß sie in den
     Besonderheiten des Bürgschaftsrechts ihre Grundlage hätte.

     Eine gleichgelagerte Situation entsteht beispielsweise beim
     Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB. Auch hier ordnet das Gesetz
     in § 426 Abs. 2 BGB den Übergang der Hauptforderung an. Der zahlende
     Gesamtschuldner wird damit sowohl Inhaber der Forderung, auf die
     er gezahlt hat, als auch Inhaber des Ausgleichsanspruchs nach den
     internen Abreden der Gesamtschuldner bzw. gesetzlichen Sonderregeln
     oder § 426 Abs. 1 BGB. Auch hier wird die übergegangene Forderung
     als Sicherung des Rückgriffsanspruchs verstanden und die isolierte
     Abtretbarkeit einer der Forderungen durch entsprechende Anwendung
     des § 401 BGB ausgeschlossen.

     Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß die Anwendung des
     gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 774 Abs. 1 BGB auf die
     Garantie nicht nur die interessengerechte Lösung darstellt, sondern
     sich durchaus bruchlos in das bestehende Gefüge zivilrechtlicher
     Systematik einbinden läßt.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/07/95. Last changed: 20/07/95.
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