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Rechtsdogmatisch folgerichtig läßt sich diese Divergenz zwischen
rechtlicher und wirtshaftlicher Situation dadurch überbrücken, daß
man die übergegangene Hauptforderung als Sicherheit für den
Rückgriffsanspruch deutet. Dies hätte zur Konsequenz, daß eine
isolierte Abtretung der Hauptforderung ausgeschlossen ist, sie
vielmehr in Entsprechung zu § 401 BGB auf eien eventuellen Erwerber
der Rückgriffsforderung übergeht. Bei dieser Überlegung läßt sich
auch auf den Zweck des § 774 BGB zurückgreifen. Die cessio legis
soll nämlich den Rückgriffsanspruch sichern und verstärken. Diese
Funktion bliebe bei der Übertragung auf die Garantie ohne
Einschränkung erhalten, da nicht ersichtlich ist, daß sie in den
Besonderheiten des Bürgschaftsrechts ihre Grundlage hätte.
Eine gleichgelagerte Situation entsteht beispielsweise beim
Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB. Auch hier ordnet das Gesetz
in § 426 Abs. 2 BGB den Übergang der Hauptforderung an. Der zahlende
Gesamtschuldner wird damit sowohl Inhaber der Forderung, auf die
er gezahlt hat, als auch Inhaber des Ausgleichsanspruchs nach den
internen Abreden der Gesamtschuldner bzw. gesetzlichen Sonderregeln
oder § 426 Abs. 1 BGB. Auch hier wird die übergegangene Forderung
als Sicherung des Rückgriffsanspruchs verstanden und die isolierte
Abtretbarkeit einer der Forderungen durch entsprechende Anwendung
des § 401 BGB ausgeschlossen.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß die Anwendung des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 774 Abs. 1 BGB auf die
Garantie nicht nur die interessengerechte Lösung darstellt, sondern
sich durchaus bruchlos in das bestehende Gefüge zivilrechtlicher
Systematik einbinden läßt. |