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ID:15026
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kreditinstitute; Offenlegungspflichten; Bilanzrichtlinien; EG-Binnenmarkt
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Häuselmann, Holger
Title:
Offenlegungspflichten ausländischer Kreditinstitute in Deutschland
     nach dem Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1049-1055
Publishing date:06/17/1995
...
     H. Fazit
     Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, ausländische
     Jahresabschlußunterlagen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, ist
     es Zweigstellen von Kreditinstituten aus EG- und Drittstaaten
     unmöglich, ihren sich aufgrund der gegenwärtigen Fassung des
     § 340 l Abs. 2 HGB ergebenden Offenlegungspflichten hinsichtlich
     der Einzel- und Konzernabschlüsse ihrer Stammhäuser nachzukommen.
     Ein Unterlassen der Offenlegungspflichten kann aufgrund der
     objektiven Unmöglichkeit der gesetzlichen Pflichterfüllung insoweit
     nicht als Verstoß gegen Bußgeld- oder Ordnungsvorschriften
     angesehen werden.

     Die Offenlegungspflichten hinsichtlich der Jahresabschlüsse ihrer
     Stammhäuser benachteiligen deutsche Zweigstellen von EG- oder
     EWR-Kreditinstituten gegenüber Niederlassungen von EG-Versicherern
     oder EG-Industrie- und Handelsunternehmen. Wie bei den
     letztgenannten Unternehmenszweigen sollte eine Offenlegung der
     beglaubigten Originalunterlagen im Wege der Registerpublizität den
     Anforderungen der EG-Bankzweigstellenrichtlinie genügen.

     Soweit § 340 l Abs. 2 HGB Zweigstellen von Kreditinstituten aus
     Drittstaaten die Verpflichtung auferlegt, die ausländischen
     Jahresabschlußunterlagen (Einzel- und Konzernabschluß) in
     Deutschland offenzulegen, erscheint die gegenwärtige Regelung
     unpraktikabel und undurchführbar. De lege ferenda sollte es bspw.
     genügen, wenn die Jahresabschlußunterlagen der Hauptniederlassung
     in einer EG-Amtssprache erstellt oder übersetzt werden, und ein
     Abschlußprüfer, der eine den Anforderungen der 8. EG-Richtlinie
     gleichwertige Befähigung hat, bestätigt, daß die in eine
     EG-Amtssprache übersetzten Unterlagen mit dem geprüften
     Originalabschluß im Einklang stehen. Entsprechend der Regelung in
     § 325 a Abs. 1 Satz 4 HGB sollten diese Unterlagen mit einer
     beglaubigten Übersetzung des Bestätigungsvermerks des
     Abschlußprüfers beim Handelsregister nach Maßgabe des § 325 Abs.
     1 HGB eingereicht werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 29/06/95. Last changed: 29/06/95.
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