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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15026 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Kreditinstitute; Offenlegungspflichten; Bilanzrichtlinien; EG-Binnenmarkt | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Häuselmann, Holger | Title: | Offenlegungspflichten ausländischer Kreditinstitute in Deutschland
nach dem Bankbilanzrichtlinie-Gesetz | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1049-1055 | Publishing date: | 06/17/1995 | ...
H. Fazit
Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, ausländische
Jahresabschlußunterlagen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, ist
es Zweigstellen von Kreditinstituten aus EG- und Drittstaaten
unmöglich, ihren sich aufgrund der gegenwärtigen Fassung des
§ 340 l Abs. 2 HGB ergebenden Offenlegungspflichten hinsichtlich
der Einzel- und Konzernabschlüsse ihrer Stammhäuser nachzukommen.
Ein Unterlassen der Offenlegungspflichten kann aufgrund der
objektiven Unmöglichkeit der gesetzlichen Pflichterfüllung insoweit
nicht als Verstoß gegen Bußgeld- oder Ordnungsvorschriften
angesehen werden.
Die Offenlegungspflichten hinsichtlich der Jahresabschlüsse ihrer
Stammhäuser benachteiligen deutsche Zweigstellen von EG- oder
EWR-Kreditinstituten gegenüber Niederlassungen von EG-Versicherern
oder EG-Industrie- und Handelsunternehmen. Wie bei den
letztgenannten Unternehmenszweigen sollte eine Offenlegung der
beglaubigten Originalunterlagen im Wege der Registerpublizität den
Anforderungen der EG-Bankzweigstellenrichtlinie genügen.
Soweit § 340 l Abs. 2 HGB Zweigstellen von Kreditinstituten aus
Drittstaaten die Verpflichtung auferlegt, die ausländischen
Jahresabschlußunterlagen (Einzel- und Konzernabschluß) in
Deutschland offenzulegen, erscheint die gegenwärtige Regelung
unpraktikabel und undurchführbar. De lege ferenda sollte es bspw.
genügen, wenn die Jahresabschlußunterlagen der Hauptniederlassung
in einer EG-Amtssprache erstellt oder übersetzt werden, und ein
Abschlußprüfer, der eine den Anforderungen der 8. EG-Richtlinie
gleichwertige Befähigung hat, bestätigt, daß die in eine
EG-Amtssprache übersetzten Unterlagen mit dem geprüften
Originalabschluß im Einklang stehen. Entsprechend der Regelung in
§ 325 a Abs. 1 Satz 4 HGB sollten diese Unterlagen mit einer
beglaubigten Übersetzung des Bestätigungsvermerks des
Abschlußprüfers beim Handelsregister nach Maßgabe des § 325 Abs.
1 HGB eingereicht werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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