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ID:15023
Type:L/documents; literature
Area:BD/Direktbanken, Discount Broker; SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Discount Broker; direct-banking; Direktbanken; Beratungspflichten; Vertragsabschluß; Informationspflicht; Wertpapieraufsicht; Haftung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Titz, Anselm
Title:Beratungspflichten für Discount-Broker?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2179
Publishing date:10/31/1998
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Wendet sich ein Kunde hingegen bereits zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Wertpapiers entschlossen an eine Bank und wünscht ausschließlich die Ausführung einer konkreten Order, verneint der BGH den - auch stillschweigenden - Abschluß eines Beratungsvertrages. In einem solchen Fall ist die Bank lediglich Orderannahme- und Orderausführungsstelle, für eine Anleger- und objektgerechte Beratung des Kunden bleibt also kein Raum. Immer dann also, wenn kein Beratungsvertrag zwischen Bank und Anleger zustande kommt, scheidet eine Haftung der Bank wegen Beratungspflichtverletzung auf vertraglicher Grundlage aus.

Potentiellen Kunden von Discount-Banken wird bei Anbahnung der Geschäftsbeziehung eine Broschüre mit grundlegenden Informationen über die Bank zugesandt, aus der sich unmißverständlich ergibt, daß die Bank lediglich Voraussetzungen schafft für die Abwicklung der zuvor vom Kunden selbständig getroffenen Anlageentscheidung. In diesen Broschüren heißt es zum Beispiel: " Wir bieten bewußt keine individuelle Anlageberatung, sondern ein Konzept, das ganz auf Ihre Bedürfnisse als erfahrener Anleger ausgerichtet ist".
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Die von einigen Discount- Banken verwendete Formulierung: "Im Interesse günstiger Konditionen verzichten wir auf jede Form der Beratung" wurde vom LG Köln in senem Urteil vom 12.06.1997 wegen Versoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erklärt.
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Aus dem Urteil des LG Köln vom 12.06.1997 ist lediglich abzuleiten, daß Discount-Banken den Ausschluß von Beratungsleistungen eventuell anders ausdrücken müssen. Auf das zitierte Urteil reagierten die Discount-Banken umgehend, indem sie seitdem beispielsweise formulieren: "Mir ist bekannt, daß die Bank meine Aufträge lediglich ausführt ("Execution Only"). Sofern mir die Bank über die Anforderungen des WpHG hinausgehende Informationen (Marktkommentare, Charts, Analysen usw..) zur Verfügung stellt, stellen diese keine Anlageberatung dar, sondern sollen mir die Anlageentscheidung erleichtern".

Durch derartige Formulierungen wird eine Informationspflicht eingestanden und gleichzeitig auf fehlende Beratungsleistungen hingeweisen. Solche Klauseln dürften wohl der Inhaltskontrolle des AGBG standhalten.
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Soweit ersichtlich, gibt es bisher keine Rechtsprechung zu der Frage, ob Discount Banken zu einer Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind. Das bereits angesprochene Urteil des LG Köln ist nicht rechtskräftig geworden und läßt diese Frage ausdrücklich unbeantwortet.
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Fazit
Eine Beratungspflicht für Discount-Banken ergibt sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz und bisher auch nicht aus Rechtsprechungsgrundsätzen.

Discount Banken schulden keinerlei Anlageberatung, bieten sie auch nicht an und können deshalb von iheren Kunden nach verlustreichen Wertpapiergeschäften nicht wegen fehlender Anlageberatung in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn im Einzelfall doch eine Beratung stattfindet und der Kunde durch diese Beratung einen Schaden erleidet.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/12/98. Last changed: 11/12/98.
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