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ID:15020
Type:L/documents; literature
Area:FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche
Keywords:Kriminalität,organisierte; Vermögen; Strafrecht; Geldwäsche; Geldvermögen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hassemer, Winfried
Title:Vermögen im Strafrecht
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1-31
Publishing date:04/08/1995
A. Rechtslage
     I. Grundlagen
     Das Vermögen spielt im Strafrecht eine komplexe Rolle. Es ist Träger
     dreier ganz unterschiedlicher, sämtlich aber die Grundlagen des
     Strafrechts berührendern Konzepte: Es ist zugleich Rechtsgut, es
     ist Medium der kriminellen Bereicherung, und es ist Strafmittel.
     Diese Komplexität ist des NAchdenkens wert. Nur die Freiheit des
     Menschen bringt es auf ähnlich reiche Bezüglichkeiten; sie ist ja
     zugleich Mittel der Strafe und strafrechtlich geschütztes Rechtsgut.

     Es wäre verwunderlich, stünden die drei Konzepte nicht in einem
     Zusammenhang. Dieser Zusammenhang zeigt sich angesichts der modernen
     Entwicklungen der Kriminalpolitik immer deutlicher, und er kann
     diese Entwicklungen zu einem Gutteil erklären.

     1. Rechtsgut

     Das Vermögen in seinem Konzept als Rechtsgut im Strafrecht
     systematisiert die sogenannten "Vermögensdelikte", über deren Kreis
     und Abgrenzung man sich noch immer nicht einig ist; es bringt sie
     immerhin untereinander in eine gewisse Ordnung und grenzt sie von
     anderen Deliktstypen ab.

     Das Rechtsgut Vermögen gilt zu Recht als "relativ unpräzise", womit
     die unbestrittene Tatsache erklärt wird, daß sein Schutz
     vergleichsweise lückenhaft ist: Während etwa das Eigentum
     strafrechtlich gegen jedwede Beeinträchtigung abgesichert wird,
     verlangt der strafrechtliche Vermögensschutz bestimmte, als solche
     schon sozialethisch mißbilligte Angriffsmittel (Täuschung, Drohung,
     Ausnutzung einer Notlage usw.). Der Schutz des Vermögens im Rechts
     ist deshalb auf außerstrafrechtliche Schutztechniken, insbesondere
     solche des Zivilrechts, besonders angewiesen.

     Dies alles ändert aber nichts daran, daß das Vermögen ohne jeden
     Zweifel als ein Gegenstand des Strafrechtsschutzes gelten darf. Und
     dieser Schutz ist wohlbegründet. Das Strafrecht schützt im Rechtsgut
     Vermögen nicht nur die individuellen Interessen der jeweiligen
     Vermögensinhaber; es sichert zugleich auch das allgemeine Interesse
     an einer funktionierenden Wirtschaft im weitesten Sinn: Ohne im
     großen und ganzen wirksame Strafdrohungen gegenüber Betrug, Untreue
     oder Erpressung wären die ökonomischen Grundlagen von Staat und
     Gesellschaft erst gar nicht herzustellen. Man wird sagen können,
     daß das Vermögen als Strafrechtsgut ganz früh, nämlich schon
     zwingend gesetzt ist: mit der Existenz eines Strafrechtssystems und
     mit dem Phänomen des Wirtschaftens.

     So gesehen gehört das Vermögen zum harten Kern der strafrechtlichen
     Rechtsgüterordnung. Es ist ein Individualrechtsgut auf der soliden
     Grundlage allgemeiner gesellschaftlicher und staatlicher Interessen,
     und es ist notwendiger Bestandteil eines jeglichen ökonomisch
     entwickelten und strafrechtlich organisierten Gemeinwesens.

     Daraus müßte eigentlich folgen, daß die Beziehung zwischen
     Strafrechtssystem und Vermögen die eines entschiedenen und
     prinzipiell uneingeschränkten Schutzes ist, wie wir das etwa beim
     Schutz der Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit oder Ehre
     vorfinden. So ist es beim Vermögen aber nicht. Dieses Rechtsgut ist
     Gegenstand und Instrument kriminalpolitischer Gestaltungsinteressen.

     ...

     B. Reformpläne
     ...
     IV. Zusammenfassung
     Der Gesetzentwurf der Franktion der SPD (Zweites Gesetz zur
     Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
     Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität, 2. OrgKG) sieht
     eine Reihe nachhaltiger Verschärfungen vor, welche sich auf das
     Medium Vermögen konzentrieren; das gilt insbesondere für die
     Sicherstellung und die Einziehung von Vermögen sowie für die
     Geldwäsche. Das Verbrechenbekämpfungsgesetz hat dagegen seinen
     Schwerpunkt nicht beim Vermögen.

     Der Entwurf eines 2. OrGKG geht an vielen Stellen über die
     bisherigen Traditionen der Verbrechensbekämpfung hinaus und verletzt
     sie. Das gilt insbesondere für das geplante
     Vermögenseinziehungsgesetz. Seine Vorschläge lassen sich mit der
     Unschuldsvermutung, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
     mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht vereinbaren.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/06/95. Last changed: 01/06/95.
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