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ID:15009
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Wertpapiergeschäfte; EG-Richtlinien; Finanzmarktförderungsgesetz; Discount Broker
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kümpel, Siegfried
Title:Die allgemeinen Verhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:689-694
Publishing date:04/22/1995
Das neue Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthält einen besonderen
     Abschnitt mit Verhaltensregeln für das Wertpapiergeschäft (§§ 31
     bis 34 WpHG). Sie entsprechen weitgehend den Wohlverhaltensregeln
     der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Art. 11), die bis zum
     31. Dezember 1995 in nationales Recht umzusetzen ist. Dabei
     differenziert das Wertpapierhandelsgesetz (§§ 31, 32) zwischen
     "allgemeinen" und "besonderen" Verhaltensregeln. Bei den
     "allgemeinen" Verhaltensregeln geht es um eine Konkretisierung der
     kommissionsrechtlichen Interessenwahrungspflicht und die
     weitestmögliche Vermeidung von Interessenkonflikten. Eine große
     praktische Bedeutung haben auch die allgemeinen Verhaltensregeln
     für eine ausreichende Information und Beratung der Effektenkunden
     bei ihren Wertpapiergeschäften. Die "besonderen" Verhaltensregeln
     normieren dagegen die Verbotstatbestände der Händler- und
     Beraterregeln der bisherigen freiwilligen Insiderregelung. Hiernach
     sind schon bisher bestimmte Anlageempfehlungen gegenüber der
     Effektenkundschaft und das sog. front running unzulässig gewesen
     (vgl. § 32 WpHG).
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/05/95. Last changed: 18/09/06.
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