|
|
|
Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 15004 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker | Keywords: | Aktiengesellschaften; Aktienhandel; Börsenzulassung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Fluck, Jürgen | Title: | Zum Verzicht des Begünstigten auf Rechte aus einem Verwaltungsakt
am Beispiel der Börsenzulassung | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 553-560 | Publishing date: | 04/01/1995 | Der Verzicht des Bürgers auf Rechte ist im öffentlichen Recht nur
in einigen Bereichen durch Rechtsvorschriften geregelt. Dies war
in der Vergangenheit immer wieder Anlaß zur Diskussion. Ein
spektakuläres Beispiel gab der Verzicht eines Politikers auf seinen
Doktortitel, der unter Verstoß gegen die einschlägige
Promotionsordnung erworben worden war. Jüngstes Beispiel ist der
Verzicht einer Aktiengesellschaft auf die Zulassung ihrer Aktien
zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung an allen deutschen
Regionalbörsen bis auf die Frankfurter Wertpapierbörse. Anhand dieses
Beispielfalles soll den Rechtsfragen des Verzichts auf
Berechtigungen aus einem Verwaltungsakt nachgegangen werden.
Eine öffentlich-rechtliche Berechtigung kann durch Verzicht
erlöschen. Im Verwaltungsrecht ist umstritten, wann eine
Rechtsposition, die durch Verwaltungsakt eingeräumt wurde, durch
Verzicht des Adressaten zum Erlöschen gebracht werden kann. Es
handelt sich dabei um mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte, da das
Verwaltungsrecht aufgedrängte Berechtigungen nicht kennt.
(Belastende) Verwaltungsakte, deren Erlaß nicht durch Mitwirkung
des Adressaten bedarf, können durch Verzicht nicht zum Erlöschen
gebracht werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
|
|
|