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ID:14997
Type:L/documents; literature
Area:ZG/Current account
Keywords:Girovertrag; Schuldversprechen,abstraktes; Kreditkarten; POS-System; electronic-cash
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bröcker, Norbert
Title:
Funktion und Begründung des abstrakten Schuldversprechens bei
     Giroüberweisung, Kredtikartengeschäft und POS-System
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:468-479
Publishing date:03/18/1995
Der scheinbar so entlegene und vom BGB mit gerade drei Paragraphen
     bedachte Typus des abstrakten Schuldvertrages (§§ 780-782 BGB) ist
     in zahlreichen Geschäften des modernen Zahlungsverkehrs von
     herausragender Bedeutung. Als deren übergreifende Charakteristika
     lassen sich regelmäßig zwei Gemeinsamkeiten hervorheben: Zum einen
     soll Bargeld ersetzt werden; und zum anderen möchte der auf
     klingende Münze Verzichtende statt dessen einen annähernd so
     sicheren Anspruch gegen jemand mutmaßlich Solventen. Als
     rechtstechnisches Mittel zur Erreichung dieser Ziele bietet sich
     die abstrakte Verbindlichkeit an, weil sie weitgehend unabhängig
     von Einreden ist und daher aufgrund ihrer leichten Durchsetzbarkeit
     zum Bargeldersatz taugt. Für den Abschluß eines abstakten
     Schuldversprechens muß neben den für jeden Vertrag erforderlichen
     Willenserklärungen des weiteren ein sogenannter Abstraktionswille
     der Parteien vorliegen. Die nicht ohne weiteres nachvollziehbare
     juristischse Vorstellung der Abstraktion braucht freilich nicht als
     solche Gegenstand der Willensrichtung zu sein. Die Verselbständigung
     der Forderung gegenüber dem Schuldgrund muß sich vielmehr als
     notwendig für die Erreichung des von den Parteien erstrebten
     wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweckes erweisen. Bedarf es zur
     Zweckerreichung der Abstraktion, dann haben die Parteien auch einen
     Abstraktionswillen.  Im Gegensatz zu der sonst häufig schwierigen
     Abgrenzung zwischen abstraktem und kausalem Schuldversprechen
     unterliegt bei bargeldlosen Zahlungsgeschäften der Abstraktionswille
     der Beteiligten nur wenig Zweifeln. Dennoch darf er nicht
     vorschnell angenommen werden. Zwar erfordert die beabsichtigte
     bargeldersetzende Wirkung immanent die Loslösung der statt
     Barzahlung versprochenen Forderung von den zugrundeliegenden
     Rechtsverhältnissen. Bezugsgegenstand des Abstraktionswillens ist
     jedoch allein die causa des abstakten Schuldversprechens. Auf diesen
     Umstand wird daher im folgenden näher einzgehen sein.
     Auf erhebliche und eigentlich unvermutete Hindernisse stoßen
     indessen Abgabe und Zugang der für den Vertragsschluß nötigen
     Willenserklärungen. Das ist darauf zurückzuführen, daß entweder der
     Versprechensempfänger (so bei der Giroüberweisung) oder der
     Versprechende (so bei der Kreditkarten- und POS-Zahlung) an den
     Vorgängen, die zur Begründung der abstrakten Verbindlichkeit führen
     sollen, nicht beteiligt ist. Vor allem dieser Problematik soll
     nachstehend hinsichtlich der Giroüberweisung, dem
     Kreditkartengeschäft und der Zahlung an einer POS-Kasse auf den
     Grund gegangen werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 28/04/95. Last changed: 28/04/95.
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