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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14997 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZG/Current account | Keywords: | Girovertrag; Schuldversprechen,abstraktes; Kreditkarten; POS-System; electronic-cash | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Bröcker, Norbert | Title: | Funktion und Begründung des abstrakten Schuldversprechens bei
Giroüberweisung, Kredtikartengeschäft und POS-System | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 468-479 | Publishing date: | 03/18/1995 | Der scheinbar so entlegene und vom BGB mit gerade drei Paragraphen
bedachte Typus des abstrakten Schuldvertrages (§§ 780-782 BGB) ist
in zahlreichen Geschäften des modernen Zahlungsverkehrs von
herausragender Bedeutung. Als deren übergreifende Charakteristika
lassen sich regelmäßig zwei Gemeinsamkeiten hervorheben: Zum einen
soll Bargeld ersetzt werden; und zum anderen möchte der auf
klingende Münze Verzichtende statt dessen einen annähernd so
sicheren Anspruch gegen jemand mutmaßlich Solventen. Als
rechtstechnisches Mittel zur Erreichung dieser Ziele bietet sich
die abstrakte Verbindlichkeit an, weil sie weitgehend unabhängig
von Einreden ist und daher aufgrund ihrer leichten Durchsetzbarkeit
zum Bargeldersatz taugt. Für den Abschluß eines abstakten
Schuldversprechens muß neben den für jeden Vertrag erforderlichen
Willenserklärungen des weiteren ein sogenannter Abstraktionswille
der Parteien vorliegen. Die nicht ohne weiteres nachvollziehbare
juristischse Vorstellung der Abstraktion braucht freilich nicht als
solche Gegenstand der Willensrichtung zu sein. Die Verselbständigung
der Forderung gegenüber dem Schuldgrund muß sich vielmehr als
notwendig für die Erreichung des von den Parteien erstrebten
wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweckes erweisen. Bedarf es zur
Zweckerreichung der Abstraktion, dann haben die Parteien auch einen
Abstraktionswillen. Im Gegensatz zu der sonst häufig schwierigen
Abgrenzung zwischen abstraktem und kausalem Schuldversprechen
unterliegt bei bargeldlosen Zahlungsgeschäften der Abstraktionswille
der Beteiligten nur wenig Zweifeln. Dennoch darf er nicht
vorschnell angenommen werden. Zwar erfordert die beabsichtigte
bargeldersetzende Wirkung immanent die Loslösung der statt
Barzahlung versprochenen Forderung von den zugrundeliegenden
Rechtsverhältnissen. Bezugsgegenstand des Abstraktionswillens ist
jedoch allein die causa des abstakten Schuldversprechens. Auf diesen
Umstand wird daher im folgenden näher einzgehen sein.
Auf erhebliche und eigentlich unvermutete Hindernisse stoßen
indessen Abgabe und Zugang der für den Vertragsschluß nötigen
Willenserklärungen. Das ist darauf zurückzuführen, daß entweder der
Versprechensempfänger (so bei der Giroüberweisung) oder der
Versprechende (so bei der Kreditkarten- und POS-Zahlung) an den
Vorgängen, die zur Begründung der abstrakten Verbindlichkeit führen
sollen, nicht beteiligt ist. Vor allem dieser Problematik soll
nachstehend hinsichtlich der Giroüberweisung, dem
Kreditkartengeschäft und der Zahlung an einer POS-Kasse auf den
Grund gegangen werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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