Bei dieser Thematik haben wir es mit einem Rechtsgebiet zu tun, das
seit langem mit zunehmender Intention beackert worden ist und -
ausgelöst durch die jüngste Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - Opfer einer beängstigenden Überdüngung
geworden ist. Die Literatur zur Privatautonomie und insbesondere zur
Vertragsfreiheit ist fast unübersehbar. Das Bankrecht ist zwar nur
eines der Gebiete, das in diesem Zusammenhng die Aufmerksamkeit auf
sich lenkt. Es nimmt in der Diskussion um die damit
zusammenhängenden Fragen allerdings eine immer größere Bedeutung ein.
Eine ganze Reihe von Autoren einschlägiger Beiträge befindet sich
heute unter uns. Ich bin nicht so vermessen, dem, was da an
wissenschaftlichen Erkenntnissen bisher zutage gefördert worden ist,
neue grundlegende Aspekte hinzufügen zu wollen, zumal unsere
richterliche Tätigkeit nicht von Abstraktionen lebt, sondern uns
zwingt, den konkreten Einzelfall einer Lösung zuzuführen, die wir
als angemessen und gerecht empfinden. Bitte erwarten Sie also nicht,
daß ich lichtvolle Überlegungen darüber anstelle, ob es den richtig
ist, daß die Privatautonomie einem Menschenbild entspringt, welches
der "Singulalität der personalen Geschöpflichkeit" am ehesten
nahekommt. Sie werden von mir auch nichts dazu hören, ob und unter
welchen Voraussetzungen die Vertragsfreiheit "als Mittel eines
angemessene Interessenausgleichs taugt" und inwieweit man sich
darüber in der Literatur einig ist. Selbst im Falle nur bedingter
Tauglichkeit bestünde aus meiner Sicht ein Grund, sie nicht zu
schützen, denn ohne sie fehlt von vornherein jede Chance für einen
solchen Interessenausgleich. Das, was ich zu der Diskussion beitragen
kann, ist die Sicht eine derjenigen, die die Verantwortung dafür
tragen, daß Vertragsfreiheit erhalten bleibt, daß wir sie
andererseits nicht zu Tode schützen. Ich kann dabei nicht für den
Bundesgerichtshof, ja nicht einmal für dessen XI. Senat sprechen,
sondern gebe hier eine höchstpersönliche Meinung wieder. |