Zum Schluß einige rechtspolitische Anmerkungen:
Das erklärte Ziel der Neuregelung, nämlich die Möglichkeit des
bilateralen Netting von Finanz-Derivaten klarzustellen, ist erreicht
worden. Bestimmte wichtige Einzelheiten (etwa betreffend
Kassageschäfte und Geschäfte mit Restlaufzeit unter zwei Tagen, das
Marktpreiserfordernis, die DM-Denominierung der
Ausgleichsforderungen sind im Gesetzestext nicht so klar geregelt
worden, wie dies möglich gewesen wäre. Dies ist bedauerlich, führt
aber m.E. nicht zu Zweifeln von Gewicht, zumal die Praxis solchen
Zweifeln durch vertragliche Regelungen begegnen kann. Die
Neuregelung hat, zusätzlich zu der bereits durch die Rechtsprechung
erfolgten Klärung, verdeutlicht, daß solche Regelungen jedenfalls
wenn sei ausgewogen sind, d.h. die Interessen beider Parteien
berücksichtigen, mit den Grundprinzipien des Insolvenzrechts
vereinbar sind.
Einer bankaufsichtlichen Anerkennung des bilateralen Netting im
Verhältnis zu deutschen Kontrahenten steht daher im Grundsatz nicht
entgegen.
Multilaterale Netting-Regelungen sollten im Gesetz (durch
ausdrückliche Gleichstellung der Regelwerke von Börseneinrichtungen
oder sonstigen Verrechnungsstellen mit den Rahmenverträgen)
eindeutiger als bisher erfaßt werden.
Der prinzipielle Ansatz der Neuregelung, nämlich ein (Liquidations-)
Netting ohne Netting-Vertrag zu ermöglichen, ist, auch im
internationalen Vergleich, eine begrüßenswerte Neuerung. Die
Verhandlung und Überwachung von jeweils Hunderten oder Tausenden
von Rahmenverträgen durch je einzelne Bankinstitute wird für die
Bankpraxis zu einer zunehmenden Belastung. Es ist zu wünschen, daß
das Prinzip eines Netting ohne Netting-Vertrag im deutschen
Insolvenzrecht weiter ausgedehnt wird (insbesondere auch auf
einseitig bereits erfüllte Geschäfte über Finanzleistungen) und die
- derzeit alzu starre - Methode der Ausgleichsberechnung flexibler
gestaltet wird. So verbessert, könnte die Neuregelung Anregungen
auch für ausländische Gesetzesbestimmungen und vielleicht eines Tages
für eine internationale Netting-Konvention geben. |