Soweit die öffentlichen Kreditinstitute, insbesondere die
Landesbanken, als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert
sind, unterliegen sie als Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Anders als
die staatsunabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Länder bleiben die Landesbanken (rechtlich selbständige)
Staatsorgane. Ihre Verselbständigung in Form einer rechtsfähigen
Anstalt wird mit einer höheren Anpassungselastizität gegenüber den
Herausforderungen der (internationalen) Finanzmärkte sowie mit der
Begrenzung der Abhängigkeit von anderen staatlichen Politiken und
Interessen gerechtfertigt. Die Errichtung, Organisationsstruktur
und die Handlungskompetenzen öffentlicher Kreditanstalten bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage. Ebenso ist unstreitig, daß für
Anstaltssatzungen der Vorrang des Gesetzes gilt, da eine Satzung
lediglich eine vom höherrangigen Gesetz abgeleitete Rechtsquelle
ist. Öffentliche Kreditanstalten dürfen danach Finanzgeschäfte nur
innerhalb ihres gesetzlich und - davon lediglich abgeleitet -
satzungsmäßig begrenzten Aufgabenbereichs tätigen. Damit stellt sich
die Frage, ob bestimmte kommerzielle Fiananzdienstleistungen von
Landesbanken auf den internationalen Finanzmärkten noch unter die
gesetzliche (öffentliche) Aufgabennormierung subsumiert werden
können. Wäre dies nicht mehr der Fall, so müßten die Rechtsfolgen
einer Aufgabenüberschreitung untersucht werden. Als Beispiel dient
ratione personae die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
(Helaba) und ratione materiae das sogenannte Swapgeschäft als
idealtypisches Derivatgeschäft, welches auch von den Landesbanken
betrieben wird. |