In den letzten Jahren wurden auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen immer neuere Formen der Finanzierung oder
Absicherung entwickelt, um beispielsweise auf
bankenaufsichtsrechtliche Regelungen zu reagieren, Marktrisiken
abzusichern oder den technologischen Fortschritt zu nutzen. Ein
Produkt, das im Zuge dieser gesamtwirtschaftlichen Änderung
entwickelt wurde und welches den Gegenstand dieser Abhandlung bildet,
sind die sog. Zinsbegrenzungsvereinbarungen. Obwohl derartige
Verträge seit mehreren Jahren im Bereich des Zinsrisikomangagement
intensiv zur Anwendung kommen, ist die Frage der Zulässigkeit des
Termin- und Differenzeinwandes gegen derartige Verträge bislang noch
ungeklärt. Im folgenden soll daher geprüft werden, ob Börsentermin-
(§ 53 BörsG), Differenz- (§ 764 BGB) oder Spieleinwand (§ 762 BGB)
der rechtlichen Verbindlichkeit von Zinsbegrenzungsvereinbarungen
entgegengehalten werden können. Von besonderer Bedeutung ist diese
Fragestellung deshalb, weil bei Vorliegen dieser
Einwendungsmöglichkeiten das Geschäft recthlich unverbindlich wird
mit der Folge, daß der Vertrag nur eine unvollkommene Verbindlichkeit
begründet und damit der Gläubiger keinen Anspruch auf Erfüllung hat
(§§ 53, 58 BörsG; § 764 i.V.m. § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum anderen
kann der Schuldner das bereits zur Erfüllung Geleistete nicht
zurückfordern (§§ 53, 58 BörsG, § 764 i.V.m. § 762 Abs 1 Satz 2
BGB). Die §§ 812, 814 BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung
greifen in diesem Falle nicht. Die Geltendmachung dieser Einwände
auf einen Zinsbegrenzungsvertrag mit bei Vertragsabschluß bezahlter
Prämie für die gesamte Vertragslaufzeit würde dazu führen, daß der
Vekäufer des Zinsbegrenzungsvertrags das Entgelt vereinnahmen,
etwaige Ausgleichsforderungen des Käufers aber mit dem Hinweis auf
den Termin- und/oder Differenzeinwand (rechtlich zulässig) ablehnen
kann. Für den Käufer besteht dann weder die Möglichkeit, seine
bereits geleistete Prämie zurückzufordern noch die Zahlung von
Ausgleichsleistungen zu verlangen. Vor der Prüfung der Zulässigkeit
dieser Einwendungsmöglichkeiten soll das Untersuchungsobjekt zunächst
kurz vorgestellt werden. |