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ID:14902
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,
Keywords:Zinsen; Finanzdienstleistungen; Einwendungen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Winter, Oliver
Title:
Der Termin- und Differenzeinwand bei
     Zinsbegrenzungsvereinbarungen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2143-2150
Publishing date:12/03/1994
In den letzten Jahren wurden auf dem Gebiet der
     Finanzdienstleistungen immer neuere Formen der Finanzierung oder
     Absicherung entwickelt, um beispielsweise auf
     bankenaufsichtsrechtliche Regelungen zu reagieren, Marktrisiken
     abzusichern oder den technologischen Fortschritt zu nutzen. Ein
     Produkt, das im Zuge dieser gesamtwirtschaftlichen Änderung
     entwickelt wurde und welches den Gegenstand dieser Abhandlung bildet,
     sind die sog. Zinsbegrenzungsvereinbarungen. Obwohl derartige
     Verträge seit mehreren Jahren im Bereich des Zinsrisikomangagement
     intensiv zur Anwendung kommen, ist die Frage der Zulässigkeit des
     Termin- und Differenzeinwandes gegen derartige Verträge bislang noch
     ungeklärt. Im folgenden soll daher geprüft werden, ob Börsentermin-
     (§ 53 BörsG), Differenz- (§ 764 BGB) oder Spieleinwand (§ 762 BGB)
     der rechtlichen Verbindlichkeit von Zinsbegrenzungsvereinbarungen
     entgegengehalten werden können. Von besonderer Bedeutung ist diese
     Fragestellung deshalb, weil bei Vorliegen dieser
     Einwendungsmöglichkeiten das Geschäft recthlich unverbindlich wird
     mit der Folge, daß der Vertrag nur eine unvollkommene Verbindlichkeit
     begründet und damit der Gläubiger keinen Anspruch auf Erfüllung hat
     (§§ 53, 58 BörsG; § 764 i.V.m. § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum anderen
     kann der Schuldner das bereits zur Erfüllung Geleistete nicht
     zurückfordern (§§ 53, 58 BörsG, § 764 i.V.m. § 762 Abs 1 Satz 2
     BGB). Die §§ 812, 814 BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung
     greifen in diesem Falle nicht. Die Geltendmachung dieser Einwände
     auf einen Zinsbegrenzungsvertrag mit bei Vertragsabschluß bezahlter
     Prämie für die gesamte Vertragslaufzeit würde dazu führen, daß der
     Vekäufer des Zinsbegrenzungsvertrags das Entgelt vereinnahmen,
     etwaige Ausgleichsforderungen des Käufers aber mit dem Hinweis auf
     den Termin- und/oder Differenzeinwand (rechtlich zulässig) ablehnen
     kann. Für den Käufer besteht dann weder die Möglichkeit, seine
     bereits geleistete Prämie zurückzufordern noch die Zahlung von
     Ausgleichsleistungen zu verlangen. Vor der Prüfung der Zulässigkeit
     dieser Einwendungsmöglichkeiten soll das Untersuchungsobjekt zunächst
     kurz vorgestellt werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 24/02/95. Last changed: 24/02/95.
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