Nach einer erst kürzlich getroffenen Feststellung erlebt das Recht
der Kreditsicherheiten "einen Umbruch, der durch eine Vielzahl von
Anknüpfungspunkten gekennzeichnet ist, die insbesondere der
Rechtsprechung zur Entwicklung von (Wirksamkeits-) Bedenken gegen
Kreditsicherungsverträge dienen". Gemeint ist die Rechtsprechung
zur Notwendigkeit der Aufnahme und Ausgestaltung von
Deckungsgrenzen, Freigabeklausel und Verwertungsregelungen bei der
Bestellung von Formularsicherheiten. Inzwischen hat die im Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung noch durchaus zutreffende Beobachtung eines
Umbruchs auf dem Gebiet der Kreditsicherheiten durch weitere
klärende Urteile des BGH viel von ihrer Brisanz verloren. Der BGH
hat nach den eigenen Bekundungen seiner Mitglieder bereits mit den
Entscheidungen des IX. Senats vom 13. Januar 1994 eine
"Tendenzwende" engeleitet und zwischenzeitlich diese Wende
fortgesetzt durch die Entscheidung vom 28. April 1994 zur Wirsamkeit
einer formularmäßigen Bestellung von Sicherungsgrundschulden ohne
Freigabeklausel. Den vorläufigen Höhepunkt dieser Wende der
Rechtsprechung setzt das Urteil des BGH vom 10. Mai 1994 zur
Wirksamkeit von einer Globalzession, wonach für den Inhalt einer
Freigabe die Verpflichtung der Bank ausreicht, Sicherheiten nach
ihrer Wahl freizugeben, soweit deren Gesamtwert die Deckungsgrenze
mangels der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend
übersteigt. Über den Einzelfall hinaus enthält die Entscheidung
gleichzeitig die schon lange fällige Feststelung, wonach
"Nutznießer" der bisherigen Rechtsprechung nicht der Kreditnehmer
ist, sondern fast ausschließlich Dritte, vor allem die
(ungesicherten) Gläubiger im Konkurs des Sicherungsgeber, deren
Schutz § 9 Abs. 1 AGBG nicht bezweckt. Die fast sensationelle
Anmerkung "Der erkennende Senat hält die vorgenannte Rechtsprechung
deshalb für problematisch" verdient besondere Beachtung. |