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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14764 | Type: | L/documents; literature | Area: | BS/Sparkassen, Landesbanken, DSGV | Keywords: | Hypothekenkredite; Vertragsabschluß; Haustürgeschäfte; Haustürwiderrufsgesetz; Anwendungsbereich; Widerrufsrecht; Verbraucherschutz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Schönfelder, Matthias | Title: | Realkreditverträge und das Haustürwiderrufsgesetz | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1495 | Publishing date: | 07/31/1999 | Gleich welche Auslegungsmethode man bei der Ermittlung von Umfang und Bedeutung von § 5 Abs. 2 HWiG zugrunde legt - nahezu zwangsläufig kommt man zu dem Ergebnis, daß sich nach jener Vorschrift eine subsidiäre Anwendung des HWiG auf Realkreditverträge i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG verbieten muß. Insbesondere ist nämlich davon auszugehen, daß die Einschränkung der Geltung von Bestimmungen des VerbrKrG bei derartigen Realkreditverträgen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ihre Rechtfertigung in der geringen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers findet; diese Wertung des Gesetzgebers muß für den Bereich der Realkreditverträge als abschließend erachtet werden, so daß nach § 5 Abs. 2 HWiG der Anwendungsvorrang des VerbrKrG einen Rückgriff auf das HWiG ausschließt. Allein diese Auffassung steht nicht nur im Einklang mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG, sondern vermag auch der systematischen Stellung dieser Vorschrift zumindest einen gewissen Sinn zu vermitteln. Da eine solche Auslegung ebenfalls von - den betreffenden Gesetzesbestimmungen zugrundeliegenden - europäischen Richtlinien getragen wird, muß folglich davon ausgegangen werden, daß nach § 5 Abs. 2 HWiG die Vorschriften des HWiG auf Realkreditverträge i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKredG keine Anwendung finden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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