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ID:14733
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Bezugsrecht; Aktienhandel; Kapitalerhöhung; Aktionäre
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bungert, Hartwin
Title:
Bezugsrechtsausschluß zur Plazierung neuer Aktien im Ausland - Zum
     Deutsche-Bank-Urteil des BGH vom 7. März 1994 -
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1-18
Publishing date:01/17/1995
Der Bezugsrechtsausschluß ist eines der aktienrechtlichen Leitthemen
     dieser Tage, wenn nicht Jahre. Dies ist in dreierlei Hinsicht
     aufschlußreich, zugleich aber auch vor der Struktur des deutschen
     Aktienrechts verständlich. Zum einen ist die Problematik am
     Schnittpunkt von Aktienrecht im herkömmlichen Sinne und
     Kapitalmarktrecht angesiedelt, zwei rechtliche Bereiche, die sich
     in letzter Zeit immer stärker vermengen. Zum zweiten stehen gerade
     die Fragen des Deutsche-Bank-Urteils des BGH vom 7. März 1994 (WM
     1994, 635) zugleich noch in einem weiteren Brennpunkt, nämlich
     demjenigen der Internationalisierung der Finanzmärkte. Über das
     Mittel bzw. Begleitinstrument des Bezugsrechtsausschlusses schaffen
     sich in letzter Zeit viele Unternehmen und Banken die erleichterte
     Möglichkeit der Diversifizierung der Eigenkapitalaufnahme im
     Ausland. Gerade in den USA allerdings wird dabei aus Gründen der
     Diskrepanz der Rechnungslegungsmethoden die Börsennotierung in der
     Regel gescheut. Eine seltene Ausnahme ist die Daimler-Benz AG, die
     eine Börsennotierung in den USA über des Vehikel des ADR-Programmes
     (American Depositary Receipt) durchführte, ohne das Berzugsrecht
     auszuschließen, und kürzlich auch ihren US-amerikanischen
     "Kapitalgebern" das Bezugsrecht anbot. Das Deutsche-Bank-Urteil
     leistet dazu einen wichtigen Beitrag, gestaltet es doch gerade
     solche Unternehmensstrategien einfacher. Es steht damit letztlich
     im Kielwaser eines gewissen generellen Trends, fremdenrechtliche
     Beschränkungen bzw. - allgemeiner - Beschränkungen im
     grenzüberschreitenden Wirtschaftsrecht abzubauen und damit den
     Rechtsverkehr mit dem Ausland zu erleichtern.
     Zum dritten ist die Problematik des Bezugsrechtsausschlusses - sei
     es mit oder ohne Auslandsbezug - von den gegenläufigen Tendenzen
     des Aktionärsminderheitenschutzes und der Durchsetzungsfähigkeit
     des Unternehmensinteresses bestimmt. Dieses Aufeinanderprallen
     fundamentaler Interessen ist im Aktiengesetz zwar in den
     Grundprinzipien, nicht aber in allen Einzelheiten geregelt. Aus
     diesen Gründen können wir in Deutschland in den letzten Jahren wie
     zuvor in den USA eine Weiterentwicklung des Aktienrechts durch die
     Rechtsprechung beobachten, die seit den Leitentscheidungen Kali +
     Salz, Holzmüller und Holzmann eine starke Tendenz des
     Minderheitenschutzes erkennen läßt. Insoweit steht das
     Deutsche-Bank-Urteil unter dem Stern der "shareholder democracy".
     Zu deren Amtsanwalt haben sich in den USA die shareholder activists,
     organisiert in lobbying groups (insb. der Council o Institutional
     Investors) aufgeworfen, die als Inhaber großer Portfolios die
     Mißwirtschaft in der Führungsebene der Kapitalgesellschaften zu
     kontrollieren sich auf die Fahnen schrieben, wenn auch die
     Hochzeiten vorbei zu sein scheinen. In Deutschland nehmen ähnliche
     Funktionen zum einen die Schutzvereinigungen der Kleinaktionäre,
     insbesondere die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
     e.V. (DSW), die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK)
     oder Bundesverband privater Kleinanleger e.V., wahr, welche durch
     Anträge bzw. Anfechtungsklagen mit Hilfe der Rechtsprechung
     Unternehmensentscheidungen zumindest negativ beeinflussen können,
     zum anderen auch die in den Hauptversammlungen aktiver agierenden
     institutionellen Anleger, die nicht nur mehr an passive
     Vermögensanlage denken.
     Schließlich zeigt der Deutsche-Bank-FAll auch erneut, wie die
     Wirklichkeit die Gesetzgebungssystematik auf den Kopf stellt.
     Während der Gesetzgeber vom Normalfall der ordentlichen
     Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung ausging, deswegen in den §§
     202ff. auf die §§ 182ff. AktG rückverweist und diese Konstellation
     auch noch dem Kali + Salz-Fall zugrunde lag, wird heute - aufgrund
     der zunehmenden Volatilität der Kapitalmärkte, welche ein flexibles
     Management erfordern - das genehmigte Kapital zum Regelfall.
     Im folgenden soll das Deutsche-Bank-Urteil und die spezielle Frage
     des Bezugsrechtsausschlusses zur Auslandsplazierung analysiert
     werden und insbesondere dogmatische Strukturen der Intensität der
     gerichtlichen Überprüfung dieser
     Bezugsrechtsausschluß-Entscheidungen herausgearbeitet werden. Dabei
     soll diese gerichtliche Überprüfung mit der business judgment rule
     des US-amerikanischen Rechts parallelisiert werden. Schließlich ist
     noch kurz auf die Novellierung des § 186 Abs. 3 AktG einzugehen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 13/01/95. Last changed: 13/01/95.
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