Nach dem bundesdeutschen Kreditkartenboom, der 1989 eingesetzt hat
und dessen Ende vorläufig nicht abzusehen ist, steht zu erwarten, daß
die Kreditkarte ihren Siegeszug fortsetzen und in den 90er Jahren
zu einem der führenden Zahlungsmittel in Deutschland wird. Seit die
Kartenorganisation VISA auf dem deutschen Kartenmarkt stärker Fuß
faßte und Eurocard dem inzwischen fehlgeschlagenen Versuch des
deutschen Einzelhandels, eine eigene Kreditkarte ("Deutsche
Kreditkarte") zu etablieren, mit eine neuen Konzeption begegnete,
ist erhebliche Bewegung in den deutschen Kartenmarkt gekommen.
Hierzu hat jedoch nicht nur die gestiegene Zahl der Karteninhaber
beigetragen, von denen die Karte vor allem als bequemes und sicheres
Zahlungsmittel geschätzt wird. Auch die Zahl der Akzeptanzstellen hat
sich spürbar vergrößert, was insbesondere auf die großen
Mineralölgesellschaften und die ihnen angeschlossenen
Tankstellennetze zurückzuführen ist. Schließlich haben
Kooperationsformen, für die das Zauberwort "Co-Branding" steht und
als deren Folge auch die Kartengebühren unter Druck gerieten, in den
vergangenen Monaten für eine weitere Belebung des
Kreditkartengeschäfts gesorgt.
Es ist bezeichnend, daß in den USA, dem Ursprungsland der modernen
Kreditkarte, Themen wie das "Co-Brandng" oder etwa der aktuelle
Aufstand der Tankstellenbesitzer gegen die aus ihrer Sicht
provisionsschädigende Kreditkartenbenutzung zum Teil schon der
Vergangenheit angehören. Dieses gilt auch für eine Vielzahl von
Rechtsfragen des Kreditkartengeschäfts. Das amerikanische
Kreditkartengeschäft unterliegt nämlich in wichtigen Teilbereichen
einer spezialgesetzlichen Regelung. Dieser Beitrag hat daher zum Ziel,
den Leser mit den wesentlichen Inhalten der amerikanischen
Gesetzesbestimmungen bekannt zu machen, die das (voläufige) Ergebnis
eines vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen
Interessenausgleichs der am Kreditkartengeschäft Beteiligten
darstellen. |