A. Die Entwicklung der Insolvenzrechtsreform und ihre Kernstücke
I. Einheitlichkeit des Verfahrens
II. Maßnahmen zur Anreicherung der Masse
1. Erleichterung der Verfahrenseröffnung
2. Beiträge zur Masse
III. Verteilungsschlüssel
IV. Sanierungen
V. Restschuldbefreiung
VI. Verbraucherinsolvenz
VII. Finanztermingeschäfte
B. Auswirkungen auf das Kreditgeschäft
I. Anfechtung von Kreditgeschäften
II. Kreditgeschäft im Insolvenzverfahren
1. Einsetzung eines vorläufigen Verwalters
a) Neue Kredite
b) Bestehende Kredite
c) Rückzahlung
d) Konkursausfallgeldfinanzierung
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
a) Neue Kredite
b) Bestehende Kredite
3. Kredite im Planverfahren
C. Auswirkungen auf die Sicherheitenbestellung
I. Zwangsvollstreckungen
II. Bargeschäfte
III. Nachträgliche Bereicherung
D. Auswirkungen auf die Sicherheitenverwertung
I. Verwertung unbeweglicher Gegenstände
1. Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung
2. Kostenbeitrag der Grundpfandrechtsgläubiger
II. Verwertung beweglicher Gegenstände
1. Übergang des Verwertungsrechts
a) Verwertung von Sachen
b) Verwertung von Forderungen
c) Eigentumsvorbehalt
d) Auskunftsansprüche
e) Eintrittsrecht des Gläubigers
f) Ausgleichsanspruch
g) Umsatzsteuer
2. Erlösverteilung
a) Kostenbeitrag
b) Umsatzsteuer
3. Übersicherung
E. Wirtschaftliche Folgen
V. Restschuldbefreiung
Persönlich haftende Unternehmer können sich von den im
Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befeien, wenn
sie ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten. Der Treuhänder
kehrt die Eingänge (pfändbarer Teil des Einkommens, ererbtes Vermögen
zur Hälfte) an die Gläubiger aus. Dieses Verfahren kann der Schuldner
alle zehn Jahre wiederholen.
VI. Verbraucherinsolvenz
Sofern der Schuldner keine oder eine nur geringfügige selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann er sich durch einen
sogenannten Schuldenbereinigungsplan mit Hilfe des Gerichts von
seinen Verbindlichkeiten teilweise befreien. Zuvor muß er eine
außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern versucht haben.
Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die
unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind,
zu einer angemessenen Erledigung der Schulden zu führen.
Mindestquoten sind nicht erforderlich. Wenn mehr als die Hälfte der
Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe ihrer Ansprüche mehr als
die Hälfte der Forderungen ausmacht, wird der Plan vom Gericht auch
mit Wirkung gegen die widersprechenden Gläubiger bestätigt. Dies
setzt allerdings wie bei der Restschuldbefreiung voraus, daß die
widersprechenden Gläubiger dadurch nicht unangemessen benachteiligt
werden und wirtschaftlich nicht schlechter stehen als bei
Durchführung des Insolvenzverfahrens und Erteilung einer
Restschuldbefreiung. |