FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(14661)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:14661
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bürgschaft; Bürgschaftsvertrag; Bürgenhaftung; Kreditsicherheiten; Akzessorietät
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bydlinski, Peter
Title:
Die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur zum Bürgschaftsrecht in
     der Kritik - Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1301-1310
Publishing date:08/08/1992
Auch in jüngster Zeit sind eine ganze Reihe von Entscheidungen des
     BGH zum Bürgschaftsrecht ergangen. Einige erscheinen durchaus einer
     näheren Erörterung wert. Im folgenden behandelt werden
     Entscheidungen des IX. Zivilsenats aus der Zeit ab 1990; ein Urteil
     stammt sogar aus dem heurigen Jahr. Manche der hier kritisch
     besprochenen Positionen des BGH wurden auch von anderen bereits
     abgelehnt oder doch zumindest reserviert zur Kenntnis genommen;
     hauptsächlich vom Schrifttum, in einem Fall sogar vom BGH selbst,
     nämlich von seinem XI. Senat.

     Die wichtigsten Aussagen des BGH
     Was sind nun die wichtigsten Aussagen des BGH? Zur
     Veranschaulichung, aber auch zum Zwecke einr ersten groben
     Würdigung, möchte ich sie zunächst bloß aufzählen:
     - Die Bürgschaft ist kein entgeltliches Geschäft, weshalb das
     HaustürwiderrufsG (HWiG) auf Bürschaftsverträge keine Anwendung
     findet.
     - Wurde ein Darlehensvertrag zum Schein mit einem anderen als dem
     wirklichen Darlehensnehmer abgeschlossen, so ist der
     Bürgschaftsvertrag, der den Namen des Scheinkreditnehmers enthält,
     auch dann wegen Formmangels nichtig, wenn der Bürge von den wahren
     Gegebenheiten Kenntnis hat.
     - Die Übernahme der Haftung in einem Bürgschaftsformular auch für
     Bereicherungsansprüche der kreditgewährenden Bank ist sogar dann
     wirksam, wenn der Darlehensvertrag wegen überhöhter Zinsen nichtig
     ist.
     - Eine Bürgschaftsklausel, wonach auch für Verbindlichkeiten außerhalb
     der bankmäßigen Geschäftsverbindung gehaftet wird, ist wegen
     inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam. Derart unbestimmte
     Bürgschaftsverpflichtungen können aber auch bloß teilnichtig sein.
     - Eine Bürgschaftsverpflichtung ist wirksam, wenn die Forderungen
     und die Personen der zukünftigen Gläubiger bei Übernahme der Haftung
     zwar noch offen, wohl aber im nachhinein bestimmbar sind. Solche
     Verträge sind auch formgültig.
     - Bürgschaftsklauseln können (hier: wegen inhaltlicher
     Unbestimmtheit) teilunwirksam sein.
     - Bürgschaften vermögensloser naher Angehöriger sind grundsätzlich
     nicht sittenwidrig.
     - Eine Bürgschaft "auf erstes Anfordern" kann wirksam nur von
     Kreditinstituten übernommen werden.
     - Gläubiger von Hauptforderung und Bürgschaft kann immer nur ein
     und dieselbe Person sein. Eine Abtretung bloß der Rechte aus der
     Bürgschaft ist nicht möglich; Abtretung allein der Hauptforderung
     führt prinzipiell zum Erlöschen der Bürgschaft.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 06/01/95. Last changed: 06/01/95.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.