Mit dem Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung
börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites
Finanzmarktförderungsgesetz) vom 26. Juli 1994 ist das
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neu geschaffen worden, durch das u.a.
die EG-Insiderrichtlinie sowie die EG-Transparenzrichtlinie in
deutsches Recht umgesetzt worden sind. Ziel des
Wertpapierhandelsgesetzes ist es, das Vertrauen in die
Funktionsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes und damit die
Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland
zu fördern. Dazu beitragen sollen insbesondere
- das strafbewehrte Verbot von Insidergeschäften und
- die Neuregelung der Ad hoc-Publizität von kursrelevanten Tatsachen.
Während die Insider-Strafbestimmungen bereits seit dem 1. August
1994 gelten, werden die neuen Vorschriften über die
Ad hoc-Publizität zum 1. Januar 1995 in Kraft treten. Bis zu diesem
Zeitpunkt gilt für die Veröffentlichung kursrelevanter Tatsachen
noch § 44a BörsG in Verbindung mi § 70 BörsZulV.
Insiderhandelsverbote und Ad hoc-Publizität dienen dem Zweck, dem
Mißbrauch von Insiderinformationen vorzubeugen bzw. ihn zu
unterbinden. Es ist daher kein Zufall, daß die Bestimmungen im 3.
Abschnitt des WpHG unter dem Titel "Insiderüberwachung"
zusammengefaßt sind. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen sind zum
großen Teil identisch. Da es sich hierbei weitgehend um unbestimmte
Rechtsbegriffe handelt, besteht ein erhebliches Bedürfnis für
praxisbezogene Anwendungshilfen. Diesem Zweck dient der vorliegende
Leitfaden. Im Teil II. und Teil III. werden nach einer kurzen
Darstellung der wichtigsten Bestimmungen des neuen Insiderrechts
und der Ad hoc-Publizität die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen
sowie die Rechtsfolgen erläutert. Teil IV. des Leitfadens enthält
sodann eine beispielhafte Zusammenstellung von Sachverhalten, die
für die Ad hoc-Publizität relevant sein können. Es werden typische
Ereignisse aufgeführt, die geeignet sein können, im Falle ihres
öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs des betreffenden Wertpapiers
erheblich zu beeinflussen.
Die Aussagekraft der Beispiele muß zwangsläufig beschränkt bleiben,
da bei der Beurteilung der publizitäts- und insiderrechtlichen
Relevanz einer Tatsache immer die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen sind. Die Liste der Beispiele kann daher nur als
Empfehlung verstanden werden, bei Vorliegen einer der genannten
Sachverhalte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles zu prüfen, ob eine Pflicht zu Veröffentlichung besteht.
Andererseits sind die Beispiele nicht abschließend. Es können daher
aufgrund der konkreten Umstände auch Sachverhalte
veröffentlichungspflichtig sein, die in der Auflistung nicht
enthalten sind. |