Damit eine wirtschaftliche Knebelung des Sicherungsgebers durch die
Übersicherung des Sicherungsnehmers nicht erfolgt, damit also die
Sicherungsbestellung durch Globalzession an eine Bank durch
erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt oder durch
formularmäßige Übereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand
nicht gem. § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 138 BGB nichtig ist, verlangt die
neuere Rechtsprechung eine Freigabeklausel, die eine konkrete
Deckungsgrenze, eine ausdrückliche Verpflichtung zur Freigabe und
bei der Kreditsicherung durch Waren eine Regelung zur Wertermittlung
enthält.
Diese Rechtsprechung ist verfehlt.
Abschließend läßt sich daher feststellen, daß bereits aufgrund der
bestehenden gesetzlichen Rechtslage für den Sicherungsgeber auch
bei den nicht-akzesorischen Sicherungsrechten die "wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit" gegeben ist, daß hier eine "Übersicherung"
deshalb gar nicht in Betracht kommt, so daß die Rechtsprechung zur
Freigabeklausel mit konkreter Deckungsgrenze verfehlt ist. |