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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14597 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend; ZG/Current account | Keywords: | Zahlungsverkehr,bargeldloser; Überweisungen; EG-Richtlinien; Vertragsabschluß; Kündigung; Haftung; Verschulden | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Häuser, Franz | Title: | Zur Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen (97/5/EG) in deutsches Recht | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1037 | Publishing date: | 05/29/1999 | .... VI. Die drei neuen Vertragstypen 1. Trennung von Überweisungspflicht und Girovertrag a) Barüberweisung b) Vereinbarung einer Ausführungsfrist c) Auswirkung der Erfolgshaftung d) Parallele zum Depotvertrag 2. Kündigung statt Widerruf ..... VII. Haftungsrechtliches Konzept 1. Erfüllungsanspruch und Ausführungsfristen 2. Leistung a) Verschuldensabhängige Haftung der erstbeauftragten Bank b) Verschuldensunabhängige Haftung der erstbeauftragten Bank c) Money-Back-Guarantee 3. Rückgriff im Interbankverhältnis VIII. Fazit ... Die Erweiterung der Überweisungspflicht einschließlich der Qualifizierung der Zwischenbanken als Erfüllungsgehilfen (§ 278 Abs. 1 BGB) führt zusammen mit einer Reihe verschuldensunabhängiger Einstandspflichten dazu, daß sich die Abwicklung bei Leistungsstörungen auf die überweisende, erstbeauftragte Bank konzentriert. Dies ist vor allem bei grenzüberschreitenden Überweisungen, aber auch sonst als eine Erleichterung bei der Rechtsverfolgung für den überweisenden Kontoinhaber zu begrüßen und entspricht wohl unausgesprochen auch der Systemvorstellung der Überweisungs-Richtlinie. Die Belastung für die erstbeauftragte Bank erscheint erträglich, weil ihr Rückgriff auf eine fehlerhaft handelnde und von ihr ausgewählte Zwischenbank sogar gesetzlich abgesichert wird. Da der Verfasser schon früher - wenngleich mit wenig Resonanz - versucht hat, eine Art Money-Back-Guarantee aus dem geltenden Recht zu entwickeln, ist gegen die Positivierung dieser Rechtsfigur im deutschen Recht prinzipiell nichts einzuwenden. Künftig muß man sich wohl darauf konzentrieren, deren betragsmäßige Begrenzung zu hinterfragen. Bedenklich erscheint am Regelungskonzept des Regeirunsgentwurfes allerdings, daß es sich auf die Überweisung beschränkt, die eben nur eine der Abwicklungsmöglichkeiten ist, die für eine bargeldlose Zahlung in Betracht kommen. Ausgenommen sind vor allem der Lastschriftverkehr mit seinen beiden Abwicklungsformen, des Einzugsermächtigungs- und des Abbuchungsauftragsverfahrens sowie das Inkasso von Schecks einschließlich des des ec-Kartenverfahrens. Mit Blick auf diese anderen Verfahren betont die Regierungsbegründung ausdrücklich, daß eine Erfüllungsghilfenhaftung nicht in Betracht kommt. Diese These wird sich nur durchhalten lassen, wenn es im Ausgangspunkt bei einer dienstvertraglichen Qualifizierung bleibt. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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