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ID:14586
Type:L/documents; literature
Area:ZA/Zahlungsverkehr, allgemein, Zahlungsgewohnheiten , Zahlungsmittel
Keywords:Kapitalverkehrskontrollen; Internationales Privatrecht; Devisenhandel; Insolvenzordnung; Kommanditistenhaftung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Ebke, Werner, F.
Title:
Kapitalverkehrskontrollen und das Internationale Prvatrecht nach
     der Bulgarien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1357-1368
Publishing date:08/06/1994
Der II. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Bulgarien-Entscheidung
     internationale Kapitalverkehrsgeschäfte aus dem Regelungsbereich
     des Art. VIII Abschn. 2(b) Satz 1 IWFÜ herausgenommen. Der XI.
     Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung mit seinem Urteil in der
     deutsch-österreichischen Wechselsache bekräftigt; das Urteil läßt
     zwar offen, ob in dem entschiedenen Fall überhaupt ein
     Kapitalverkehrsgeschäft vorlag, nach Ansicht des XI. Zivilsenats
     erfaßt Art. VIII Abschn. 2(b) Satz 1 IWFÜ aber jedenfalls keine
     Kapitalverkehrskontrollen. Vor dem Hintergrund der beiden
     höchstrichterlichen Entscheidungen wird die Praxis bis auf weiteres
     davon ausgehen dürfen, daß Maßnahmen eines ausländischen Staates
     zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen vor deutschen
     Gerichten in Zukunft nur noch mittels Sonderanknüpfung auf
     sachrechtlicher Ebene Bedeutung erlangen können, und zwar unabhangig
     davon, ob der ausländische Erlaßstaat Mitglied des IWF ist oder
     nicht. Die Entscheidungen des II. und XI. Zivilsenats des BGH kommen
     inDeutschland klagenden Gläubigern internationaler
     Kapitalverkehrsgeschäfte entgegen, soweit ihre Schuldner im Inland
     über Vermögen verfügen, in das vollstreckt werden kann. Hat der
     Schuldner dagegen nur im Inland Vermögen, könnte sich die Anerkennung
     und Vollstreckung eines im Einklang mit den Entscheidungen des II.
     und XI. Zivilsenats ergangengen Urteils eines deutschen Gerichts
     im Erlaßstaat als schwierig erweisen. Die Gerichte des ausländischen
     Staates könnten nämlich auf den prozessualen Ordre Public
     zurückgreifen, um die Anerkennung und Vollstreckung eines solchen
     Urteils zu verhindern, das nach ihrer Ansicht auf einer engen
     Auslegung und gläubigerfreundlichen Anwendung des Art. VII Abschn.
     2(b) Satz 1 IWFÜ beruht. Der englisch-italienische Fall Wilson,
     Smithett & Cope Ltd. v. Terruzzi belegt, daß diese Möglichkeit nicht
     bloß theoretische iene Gefahr darstellt.
     Ob aufgrund der beiden BGH-Entscheidungen die Parteien
     grenzüberschreitender Kapitalverkehrsverträge, namentlich
     internationaler Finanzierungsverträge, in Zukunft tatsächlich öfter
     als bisher einen deutschen Gerichtsstand vereinbaren werden, ist
     zweifelhaft. Sowohl der II. Zivilsenat (jedenfalls obiter) aus auch
     der XI. Zivilsenat scheinen nämlich an dem in der deutschen
     Rechtsprechung fest verankerten weiten Verständnis von dem Begriff
     "exchange contracts" ("Devisenkontrakte") festzuhalten. Der Begriff
     "exchange contracts" wird zwar durch den nachfolgenden Relativsatz
     "which involve the currency of any member" ("welche die Währung
     eines Mitglieds berühren") zwar eingeschränkt; im Einzelfall läßt
     sich aber trefflich darüber streiten, wann die Währung eines
     Fondsmitglieds "berührt" ist. Das größere Hindernis gegen die Wahl
     eines deutschen Gerichtsstandes in internationalen
     Finanzierungsverträgen war und ist allerdings die Auslegung des
     Tatbestandsmerkmals "unenforceable" ("kann nicht geklagt werden")
     durch die deutschen Gerichte. Die deutsche Rechtsprechung ist in
     diesem Punkt im internationalen Vergleich ausgesprochen
     gläubigerfeindlich. Der II. Zivilsenat hat erfreulich deutlich zu
     verstehen gegeben, daß die deutsche Rechtsprechung zu Art. VIII
     Abschn 2(b) Satz 1 IWFÜ in dieser Hinsicht der Korrektur bedarf.
     Es bleibt zu hoffen, daß der BGH bald Gelegenheit erhalten wird,
     die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal "unenforceable" zu
     überdenken.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/11/94. Last changed: 11/11/94.
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