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ID:14585
Type:L/documents; literature
Area:KA/Kredit, allgemein
Keywords:Verzugsschaden; Forderungsabtretung; Mitverschulden; Schadensersatz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hoffmann, Uwe
Title:Abtretung der Hauptforderung und Verzugsschaden
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1464-1466
Publishing date:08/20/1994
Die Normen des Verzugsrechts sanktionieren eine Leistungsstörung
     des Schuldners. Der Gläubiger, der gemäß § 271 Abs. 1 BGB prinzipiell
     erwarten darf, die Leistung werde sofort erbracht, wird in diesem
     Vertrauen durch die §§ 284 ff. BGB geschützt. Interessen des
     Schuldners hat der Gesetzgeber demgegenüber hintangestellt. So kommt
     der Schuldner zwar nach § 285 BGB nicht in Verzug, solange die
     Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu
     vertreten hat. Aus dieser Formulierung folgt allerdings, daß die
     Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verzögerung unterstellt
     wird, solange er das Gegenteil nicht beweisen kann. Der Schuldner
     wird bereits dadurch als hinreichend gewarnt angesehen, daß er sich
     auf die gesetzlich bestimmte oder vertraglich vereinbarte
     Leistungszeit eingelassen hat. Anderes gilt nur, sofern der Anspruch
     entweder nicht voll wirksam oder/und nicht fällig ist. In diesem Fall
     kann der Gläubiger nicht erwarten, daß zum an sich vorgesehenen
     Zeitpunkt an ihn geleistet wird.
     Problematisch ist diese relativ eindeutige Privilegierung des
     Gläubigers dann, wenn die Hauptforderung abgetreten wurde. Dabei
     bereitet insbesondere die Frage Schwierigkeiten, ob die Berechnung
     des Verzugsschadens gemäß § 286 BGB nach der Person des Zedenten
     oder der des Zessionars zu folgen hat. Man kann diese Frage nicht
     generell beantworten, weil verschiedene Fallgruppen existieren, die
     sich nicht nur nach dem äußeren Geschehensablauf deutlich
     unterscheiden, sondern auch nach den Interessen der Beteiligten.
     Hierzu haben sich in der Literatur verschiedene Lösungswege
     entwickelt, die entweder mehr dem Schuldner- oder eher dem
     Gläubigerschutz zuneigen. Da zudem der BGH bislang Fälle zu
     entscheiden hatte, die verhältnismäßig unproblematisch gelagert
     waren, ist die Meinungsbildung noch uneinheitlich.

     Nach der gesetzlichen Wertung kommt im Rahmen des Verzuges
     grundsätzlich den Gläubigerinteressen der Vorrang zu. Normen des
     Abtretungsrechts können diese grundsätzliche Interessenlage nicht
     beeinflussen, weil sie entweder bereits begrifflich nicht recht
     passen wollen oder aber aufgrund ihrer Schutzfunktion mit dem
     vertragswidrigen Verhalten des Schuldners nicht in Einklang stehen.
     Im Einzelfall kann dem Schuldnerinteresse über § 254 Abs. 2 Satz
     1 BGB Geltung verschafft werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/11/94. Last changed: 11/11/94.
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