Die Normen des Verzugsrechts sanktionieren eine Leistungsstörung
des Schuldners. Der Gläubiger, der gemäß § 271 Abs. 1 BGB prinzipiell
erwarten darf, die Leistung werde sofort erbracht, wird in diesem
Vertrauen durch die §§ 284 ff. BGB geschützt. Interessen des
Schuldners hat der Gesetzgeber demgegenüber hintangestellt. So kommt
der Schuldner zwar nach § 285 BGB nicht in Verzug, solange die
Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu
vertreten hat. Aus dieser Formulierung folgt allerdings, daß die
Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verzögerung unterstellt
wird, solange er das Gegenteil nicht beweisen kann. Der Schuldner
wird bereits dadurch als hinreichend gewarnt angesehen, daß er sich
auf die gesetzlich bestimmte oder vertraglich vereinbarte
Leistungszeit eingelassen hat. Anderes gilt nur, sofern der Anspruch
entweder nicht voll wirksam oder/und nicht fällig ist. In diesem Fall
kann der Gläubiger nicht erwarten, daß zum an sich vorgesehenen
Zeitpunkt an ihn geleistet wird.
Problematisch ist diese relativ eindeutige Privilegierung des
Gläubigers dann, wenn die Hauptforderung abgetreten wurde. Dabei
bereitet insbesondere die Frage Schwierigkeiten, ob die Berechnung
des Verzugsschadens gemäß § 286 BGB nach der Person des Zedenten
oder der des Zessionars zu folgen hat. Man kann diese Frage nicht
generell beantworten, weil verschiedene Fallgruppen existieren, die
sich nicht nur nach dem äußeren Geschehensablauf deutlich
unterscheiden, sondern auch nach den Interessen der Beteiligten.
Hierzu haben sich in der Literatur verschiedene Lösungswege
entwickelt, die entweder mehr dem Schuldner- oder eher dem
Gläubigerschutz zuneigen. Da zudem der BGH bislang Fälle zu
entscheiden hatte, die verhältnismäßig unproblematisch gelagert
waren, ist die Meinungsbildung noch uneinheitlich.
Nach der gesetzlichen Wertung kommt im Rahmen des Verzuges
grundsätzlich den Gläubigerinteressen der Vorrang zu. Normen des
Abtretungsrechts können diese grundsätzliche Interessenlage nicht
beeinflussen, weil sie entweder bereits begrifflich nicht recht
passen wollen oder aber aufgrund ihrer Schutzfunktion mit dem
vertragswidrigen Verhalten des Schuldners nicht in Einklang stehen.
Im Einzelfall kann dem Schuldnerinteresse über § 254 Abs. 2 Satz
1 BGB Geltung verschafft werden. |