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ID:14574
Type:L/documents; literature
Area:ZG/Current account; ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend
Keywords:Zahlungsverkehr,bargeldloser; Überweisungen; EG-Richtlinien; Bankdienstleistungen; Haftung; Verschulden; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Gesetzgebung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bydlinski, Peter
Title:Bemerkungen zum Regierungsentwurf eines Überweisungsgesetzes
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1046
Publishing date:05/29/1999
Die Bundesregierung hat am 3.3. 1999 den Entwurf eines Überweisungsgesetzes (ÜbwG) beschlossen. Damit soll das Recht der Banküberweisung erstmals gesetzlich gereglet werden; und zwar im wesentlichen durch Ergänzungen des BGB. Unmittelbarer Anlaß ist eine die Bundesrepulik Deutschland treffende Umsetzungspflicht: Zum 14.8.1999 sind die Vorgaben der EG-Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen vom 27.01.1997 in innerstaatliches Recht umzusetzes. Der Gesetzgeber will diese Gelegenheit zu einer umfassenden Kodifizierung des Überweisungsrechts nutzen. Er geht dabei deutlich über den Anwendungsbereich und Inhalt der Richtlinie hinaus.
...
II. Die Entwicklung bis zum Überweisungsgesetzentwurf
...
III. Neue Vertragstypen
...
IV. Die Hauptpflicht der Auftraggeberbank
1. Allgemeines
2. Exkurs
3. Die Hauppflichten im einzelnen

V. Die Haftung für Überweisungsfehler
1. Die Verschuldenshaftung
2. Die Garantiehaftung für Verspätung sowie für nicht und Teilausführung

VI. Rechtsgeschäftliche Abweisungen
1. Allgemeines
2. Freizeichnung von der Verschuldenshaftung
3. Modifikationen der verschuldensunabhängigen Haftung
4. Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5. Die Folgen wirksamer Freizeichnung

VII. Gesamtwürdigung des neuen Pflichten und Haftungskonzepts

VIII. Ausblick (zugleich Änderungsvorschags)

Mein Vorschlag zum Grunsatzkonzept - Spezielleres soll hier nicht wiederholt werden - dürfte nach allem Bisherigen nicht überraschend sein: Eine ausgewogene Haftungsregelung müßte in einem Kompromiß bestehen, wonach das erstbeauftragte Institut weiterhin in der Regel nur für eigenes Verschulden (bei Auswahl, Instruktion etc.) haftet. Sofern gewünscht, könnte man in dem Gesetz konkrete Nebenpflichten der Überweisungsbank für jene Sachverhalte aufnehmen, in denen im "Zwischenbankbereich" Fehler geschehen sind, die Schäden verursacht haben.

Die in § 676b BGB-E enthaltene verschuldensunabhängige Haftung für die Zwischenbanken entspricht inhaltlich ohnehin der Richtlinie. Ein "Weniger" kommt daher nur außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie in Frage. Das wird in der Freizeichnungsvorschrift des § 676c Abs. 3 BGB-E nur teilweise berücksichtigt. So wird die Garantiehaftung auch für rein innerdeutsche Überweisungen zwingend gestellt. Überzeugende Wertungen, die für diese Verschärfung sprechen, sind nicht zu sehen. Willman aber schon über die Richtlinie hinausgehen, so sollte man eher die vorgeschlagene Nr. 2 von § 676b Abs. 3 BGB-E streichen: Zumindest für die Geld-zurück-Garantie" in Höhe von 12.500 Euro (§ 676b Abs. 3 BGB-E) ist nicht einzusehen, warum diese Summe nicht auch bei 50.000 Euro übersteigenden Einzelüberweisungen erstattet werden soll.
...
Will man an der Pflichtenumschreibung des § 676a Abs. a BGB unbedingt festhalten, wäre es in jedem Fall vorzugswürdig, Vereinbarungen über die Übernahme schwächerer Verpflichtungen (bloße Weiterleitungspflicht) als gültig zu behandeln, und zwar genau so , wie vereinbart.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/06/99. Last changed: 10/06/99.
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