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ID:14553
Type:L/documents; literature
Area:KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung
Keywords:Kreditkündigung; Kreditrückzahlung; Disagio; Rückgewähranspruch; Ziviljustiz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hamman, Horst
Title:
Zum Verzicht auf die Rückgewähr des nicht verbrauchten Teils eines
     Disagios
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1101-1106
Publishing date:06/25/1994
In seiner Grundsatzentscheidung vom 2. Juli 1981 hat der BGH
     festgestellt, daß ein in einem Darlehensvertrg vereinbartes Disgio,
     wenn es sich im marktüblichen Rahmen halte und die Annahme einer
     verschleierten Zinszahlung fernliege, zu den Darlehensnebenkosten
     zu zählen sei. Deshalb müsse der Kreditnehmer das Disagio auch bei
     vorzeitiger Beendigung des Darlehensverhältnisses in voller Höhe
     tragen. Im Jahre 1990 hat der BGH diese Rechtsprechung grundlegend
     geändert. In seinem Urteil vom 29. Mai 1990 hat das Gericht des
     Disagio als laufzeitabhängigen Ausgleich für den vereinbarten
     niedrigeren Nominalzins, also als Zins betrachtet. Es hat
     festgestellt, daß der Darlehensnehmer bei der Aufhebung eines
     Darlehensverhältnisses vor Ablauf der Zinsbindungsfrist im Regelfall
     anteilige Erstattung eines vereinbarten Disagios verlangen kann (§
     812 BGB). Eine entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingung
     benachteilige den Darlehensnehmer unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG)
     und sei daher unwirksam; freilich könne der Darlehensnehmer auf
     seinen Bereicherungsanspruch verzichten.
     Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, daß in der Regel nicht
     von einem stillschweigenden Erlaß des Anspruchs auf Rückerstattung
     des nicht verbrauchten Teils eines Disagio ausgegangen werden kann,
     wenn der Darlehensnehmer den vom Darlehensgeber in einer
     Abschlußaufstellung geforderten Betrag zahlt. Der hiervon und von
     der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 16. November 1993
     abweichende Beschluß dieses Gerichts vom 23. November 1993 kann keine
     grundsätzliche Bedeutung haben. Liest man die Tatbestände der hier
     besprochenen Entscheidungen, so drängt sich der Eindruck auf, daß
     verschiedentlich versucht vorden ist, in "Altfällen" - also in
     Fällen, in denen die Aufhebung des Darlehensverhältnisses vor der
     Entscheidung des BGH vom 29. Mai 1990 erfolgte - den Einbehalt eines
     nicht verbrauchten Disagios, der nach der genannten Entscheidung
     aus dem Darlehensvertrag nicht mehr hergeleitet werden konnte, in
     die Schlußabrechung "umzuverpacken". Von solchen Versuchen sollte
     Abstand genommen werden. Es ist den Kreditinstituten unbenommen,
     bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Auwandsentschädigung
     zu fordern. Dies sollte aber klar ausgesprochen werden; die
     Entschädigung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem
     entstandenen Aufwand stehen. Dann lassen sich Rechtsstreitigkeiten
     bei der vorzeitigen Aufhebung eines Darlehensverhältnisses künftig
     vermeiden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 14/10/94. Last changed: 14/10/94.
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