In seiner Grundsatzentscheidung vom 2. Juli 1981 hat der BGH
festgestellt, daß ein in einem Darlehensvertrg vereinbartes Disgio,
wenn es sich im marktüblichen Rahmen halte und die Annahme einer
verschleierten Zinszahlung fernliege, zu den Darlehensnebenkosten
zu zählen sei. Deshalb müsse der Kreditnehmer das Disagio auch bei
vorzeitiger Beendigung des Darlehensverhältnisses in voller Höhe
tragen. Im Jahre 1990 hat der BGH diese Rechtsprechung grundlegend
geändert. In seinem Urteil vom 29. Mai 1990 hat das Gericht des
Disagio als laufzeitabhängigen Ausgleich für den vereinbarten
niedrigeren Nominalzins, also als Zins betrachtet. Es hat
festgestellt, daß der Darlehensnehmer bei der Aufhebung eines
Darlehensverhältnisses vor Ablauf der Zinsbindungsfrist im Regelfall
anteilige Erstattung eines vereinbarten Disagios verlangen kann (§
812 BGB). Eine entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingung
benachteilige den Darlehensnehmer unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG)
und sei daher unwirksam; freilich könne der Darlehensnehmer auf
seinen Bereicherungsanspruch verzichten.
Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, daß in der Regel nicht
von einem stillschweigenden Erlaß des Anspruchs auf Rückerstattung
des nicht verbrauchten Teils eines Disagio ausgegangen werden kann,
wenn der Darlehensnehmer den vom Darlehensgeber in einer
Abschlußaufstellung geforderten Betrag zahlt. Der hiervon und von
der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 16. November 1993
abweichende Beschluß dieses Gerichts vom 23. November 1993 kann keine
grundsätzliche Bedeutung haben. Liest man die Tatbestände der hier
besprochenen Entscheidungen, so drängt sich der Eindruck auf, daß
verschiedentlich versucht vorden ist, in "Altfällen" - also in
Fällen, in denen die Aufhebung des Darlehensverhältnisses vor der
Entscheidung des BGH vom 29. Mai 1990 erfolgte - den Einbehalt eines
nicht verbrauchten Disagios, der nach der genannten Entscheidung
aus dem Darlehensvertrag nicht mehr hergeleitet werden konnte, in
die Schlußabrechung "umzuverpacken". Von solchen Versuchen sollte
Abstand genommen werden. Es ist den Kreditinstituten unbenommen,
bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Auwandsentschädigung
zu fordern. Dies sollte aber klar ausgesprochen werden; die
Entschädigung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem
entstandenen Aufwand stehen. Dann lassen sich Rechtsstreitigkeiten
bei der vorzeitigen Aufhebung eines Darlehensverhältnisses künftig
vermeiden. |