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ID:14524
Type:L/documents; literature
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:Verbraucherkreditgesetz; Preisangabe; Gesetzgebung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Peters, Bernd
Title:Die "novellierte" Gesamtbetragsangabepflicht nach dem Verbraucherkreditgesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1405-1411
Publishing date:08/13/1994
In den Gesetzesmaterialien zur Novellierung findet sich folgendes:
     "In das Verbraucherkreditgesetz (VKG) werden u.a. folgende
     Präzisierungen und Klarstellungen aufgenommen: ...
     Der Rechtsausschuß hat auch die Initiative des Bundesrates begrüßt,
     im Verbraucherkreditgesetz Klarstellungen und Präzisierungen
     vorzunehmen, die im Hinblick auf verschiedene Schwierigkeiten bei
     der Anwendung und Auslegung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen
     Verbraucherkreditgesetzes notwendig erscheinen...".
     Speziell zur Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG und
     des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wird in der Gesetzesbegründung
     ebenfalls entsprechendes ausgeführt.
     Damit ist hinreichend deutlich, daß die Neufassung der Pflicht zur
     Angabe des Gesamtbetrages vornehmlich keine Änderung der Rechtslage
     darstellt, sondern ihr weitgehend klarstellender Charakter bezüglich
     der Rechtslage vor der Novellierung zukommt, insbesondere für die
     Frage, ob bei bestimmten Kreditarten, wie z.B. die gemäß § 3 Abs.
     2 Nr. 2 VerbrKrG (neue Fassung) priviliegierten, eine Angabepflicht
     bestand oder nicht. Etwas anderes hat lediglich für den gemäß der
     Novelle neu vorgegebenen Bereich der Art und Weise der Hochrechnungen
     zu gelten, was § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG nunmehr
     besonders regelt ("... ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei
     Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben").
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 30/09/94. Last changed: 02/07/03.
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