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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14524 | Type: | L/documents; literature | Area: | KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe | Keywords: | Verbraucherkreditgesetz; Preisangabe; Gesetzgebung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Peters, Bernd | Title: | Die "novellierte" Gesamtbetragsangabepflicht nach dem Verbraucherkreditgesetz | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1405-1411 | Publishing date: | 08/13/1994 | In den Gesetzesmaterialien zur Novellierung findet sich folgendes:
"In das Verbraucherkreditgesetz (VKG) werden u.a. folgende
Präzisierungen und Klarstellungen aufgenommen: ...
Der Rechtsausschuß hat auch die Initiative des Bundesrates begrüßt,
im Verbraucherkreditgesetz Klarstellungen und Präzisierungen
vorzunehmen, die im Hinblick auf verschiedene Schwierigkeiten bei
der Anwendung und Auslegung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen
Verbraucherkreditgesetzes notwendig erscheinen...".
Speziell zur Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG und
des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wird in der Gesetzesbegründung
ebenfalls entsprechendes ausgeführt.
Damit ist hinreichend deutlich, daß die Neufassung der Pflicht zur
Angabe des Gesamtbetrages vornehmlich keine Änderung der Rechtslage
darstellt, sondern ihr weitgehend klarstellender Charakter bezüglich
der Rechtslage vor der Novellierung zukommt, insbesondere für die
Frage, ob bei bestimmten Kreditarten, wie z.B. die gemäß § 3 Abs.
2 Nr. 2 VerbrKrG (neue Fassung) priviliegierten, eine Angabepflicht
bestand oder nicht. Etwas anderes hat lediglich für den gemäß der
Novelle neu vorgegebenen Bereich der Art und Weise der Hochrechnungen
zu gelten, was § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG nunmehr
besonders regelt ("... ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei
Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben"). | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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